Pflege und Pflegeversicherung

Hier finden Sie alle Informationen zur Pflege und Pflegeversicherung.

Dem Grundbedürfnis der meisten Menschen entspricht es, so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden zu führen. Bei eintretender Pflegebedürftigkeit stößt die eigene Kraft oder die Hilfe durch pflegende Angehörige jedoch oftmals an Grenzen. Professionelle Hilfe durch Dritte ist dann unumgänglich.

Die Pflegeversicherung gewährt den Personen Leistungen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einen erheblichen Hilfebedarf haben.

Um Leistungen von der Pflegeversicherung zu erhalten, ist es grundsätzlich notwendig, einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Der Antrag kann vom Pflegebedürftigen oder einem Bevollmächtigten gestellt werden.

Auf Antrag der Versicherten lassen die Pflegekassen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Der Gesetzgeber unterscheidet, 5 Pflegegrade, die jeweils unterschiedlich bezuschusst werden:

Pflegegrad Beeinträchtigung Punktzahl
1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 12,5 bis unter 27 Punkte
2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 27 bis unter 47,5 Punkte
3 Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 47,5 bis unter 70 Punkte
4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 70 bis unter 90 Punkte
5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
90 bis 100 Punkte

Pflegegeld wird bei häuslicher Pflege an den Pflegebedürftigen gezahlt, wenn dieser seinen Hilfebedarf selbst organisiert.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Listen am Ende dieser Seite!

Für eine stundenweise Betreuung in der eigenen Häuslichkeit, den Besuch einer Betreuungsgruppe, der Tagespflege, der Kurzzeitpflege, den Einsatz einer Haushaltshilfe, wird für die Pflegegrade 1 bis 5 ein monatlicher Betrag von 125,00 € zur Verfügung gestellt. Leistungserbringer müssen i.d.R. anerkannte Anbieter sein (Alzheimer Gesellschaften, Pflegedienste). Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Vorlage der Rechnung/Quittung erstattet.

Ist eine Pflegeperson vorübergehend wegen Krankheit oder Urlaub oder anderer Gründe an der Pflege verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege (auch stundenweise).

 

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Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung.

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Anbieter von Pflegesachleistungen sind ambulante Pflegedienste, also alle Sozialstationen der freien Wohlfahrtsverbände sowie die privaten Pflegedienste. Nachdem zwischen Pflegebedürftigen oder einem Bevollmächtigtem mit dem Anbieter eine Leistungsvereinbarung (Kostenvoranschlag) und einen Pflegevertrag geschlossen wurde, werden die Leistungen bei der Pflegesachleistung direkt zwischen der Pflegekasse und dem Anbieter (Pflegedienst/Sozialstation) abgerechnet.

Auf Antrag kann die zuständige Pflegekasse ein anteiliges Pflegegeld auszahlen, wenn der entsprechende Sachleistungsbetrag vom Pflegedienst nicht vollständig ausgeschöpft wird und nebenbei eine private Pflegeperson pflegt.

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Die Angebote zur Tagespflege und Nachtpflege können häusliche Pflegesituationen stabilisieren, weil pflegende Angehörige Auszeiten nehmen können, um sich zu erholen, und ihren Angehörigen dennoch in guten Händen wissen.

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Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, Badumbauten, Rampen, ?Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen.

Auf Antrag bei der Pflegekasse kann der Medizinische Dienst prüfen, ob für Pflegepersonen Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden können. Pflegepersonen im Sinne des Rentenrechts sind Personen, die nicht erwerbsmäßig, mindestens 14 Stunden wöchentlich, einen Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung pflegen und dabei nicht mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt oder selbständig tätig sind.

Für die Dauer von bis zu 6 Monaten können sich Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen lassen (Pflegezeit).

Sie sind weiterhin sozialversichert, beziehen aber kein Gehalt. Die Antragstellung erfolgt bei der Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.

Daneben besteht ein Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Auch in dieser Zeit sind die freigestellten Arbeitnehmer (nur) sozialversichert.

Betriebe mit bis zu 15 Mitarbeitern sind von dieser Regelung ausgenommen.

Ist eine Versorgung in der eigenen Häuslichkeit nicht mehr möglich, trägt die Pflegekasse einen Teil der Heimkosten.

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Hier finden Sie die Leistungen der verschiedenen Pflegegrade

Angelika Bechheim-Kanthak

Abteilung Soziales Seniorenbüro
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