Bauleitplanung

Das Baugesetzbuch regelt die Bauleitplanung im Grundsatz in zwei Stufen, mit dem vorbereitenden Bauleitplan (§5 Baugesetzbuch = Flächennutzungsplan) und mit dem verbindlichen Bauleitplan (§ 8 Baugesetzbuch = Bebauungsplan).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind die Gemeinden verpflichtet, Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Wann die Aufstellung oder die Änderung eines Bauleitplans erfolgt, liegt weitgehend im planerischen Ermessen der Gemeinde. Der Bürger hat auf die Aufstellung eines Bauleitplans oder seine Änderung keinen Anspruch.

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Heike Hanekrad

Abteilung Stadtplanung, Straßen und Umwelt Stadtplanung
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Regina Schulte

Abteilung Stadtplanung, Straßen und Umwelt Stadtplanung
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Stefanie Rück

Abteilung Stadtplanung, Straßen und Umwelt Stadtplanung
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