Kinderbetreuung kann Steuern sparen

Eigentlich ist es ganz einfach: Seit dem Jahr 2006 können Eltern vom ersten Euro an in ihrer Steuererklärung Kosten geltend machen, die für die Betreuung ihrer Kinder bis zum 14. Geburtstag aufgewandt wurden.


Die wichtigsten Regelungen:

Art der Betreuung:
Es muss sich um eine „behütende“ oder „beaufsichtigende“ Betreuung handeln, etwa in Kinderkrippen, Kindergärten oder bei einer Tagesmutter. Auch Kosten, die für Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung oder die zur Beaufsichtigung bei der Erledigung der Schulaufgaben angefallen sind, gehören dazu. Die Betreuung kann auch Angehörigen (bezahlt) übertragen worden sein, wenn dem Finanzamt plausibel dargelegt werden kann, dass die Vereinbarung (und deren Durchführung) „wie zwischen Fremden üblich“ über die Bühne gegangen ist.

Nicht berücksichtigungsfähig sind beispielsweise Aufwendungen für Nachhilfe- und Fremdsprachenunterricht, Musikunterricht und die Beiträge für Sportvereine.

Umfang der Kinderbetreuungskosten:
Der Aufwand für die Betreuung der Kinder ist in Höhe von zwei Dritteln - höchstens von 6.000,00 € = 4.000 € im Kalenderjahr - abziehbar. Das gilt für jedes Kind. Zum „Aufwand“ gehören nicht nur der Arbeitsverdienst der Betreuungsperson, sondern auch Kosten, die für Unterkunft und Essen angefallen sind.

Begünstigter Personenkreis:
Das betreute Kind muss im Haushalt der Eltern leben. Bei nicht zusammenlebenden Eltern ist maßgebend, wo das Kind gemeldet ist. Für Stiefkinder und Enkel ist nichts im Steuersäckel. Grundsätzlich ist nur der Elternteil berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Dem Finanzamt genügt es aber, dass die Eltern aufzeigen, in welchem Umfang Mama und Papa sich an den Betreuungskosten für ihre Kinder beteiligt haben. Es kommt nicht darauf an, ob die Eltern (miteinander) verheiratet sind, noch darauf, wie sie steuerlich veranlagt werden.

Nachweis der Aufwendungen:
Generell verlangt das Finanzamt die Vorlage einer (formlosen) Rechnung und den Nachweis der Zahlung auf ein Konto der Betreuungsperson. Einer Rechnung stehen der schriftliche Arbeitsvertrag oder der Gebührenbescheid des Kindergartens gleich. Vorteil für das Jahr 2006: Da die gesetzlichen Regelungen erst spät - rückwirkend zum 1. Januar 2006 - verabschiedet wurden, gilt ein vereinfachter Nachweis, etwa eine schriftliche Bestätigung der betreuenden Person. Rechnungen und Kontobelege brauchen also für diesen Zeitraum nicht vorgelegt zu werden.

Kinder bis „13“:
Kinderbetreuungskosten stehen für Kinder von der Geburt bis zum 14. Geburtstag zu. Aufwendungen für ältere Kinder können berücksichtigt werden, wenn ein Kind aufgrund einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Bedingung: Beide Eltern sind berufstätig.