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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Bei der Grundsicherung (Sozialgesetzbuch XII) handelt es sich um eine eigenständige soziale Leistung, die den Bedarf für den Lebensunterhalt älterer (ab 65 Jahre) oder dauerhaft erwerbsgeminderter Personen (ab 18 Jahre) sicherstellt. Die Leistung ist bedarfsorientiert und wird nur gewährt, wenn das eigene Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten nicht ausreicht.

Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Die Grundsicherung ist keine Versicherungsleistung und insoweit auch keine Mindestrente. Mit der Sozialhilfereform wurden die Regelsätze neu festgelegt. In den neuen Regelsatz wurden mit wenigen Ausnahmen auch die bisherigen einmaligen Leistungen (zum Beispiel Bekleidung, Hausrat, Weihnachtsbeihilfe) einbezogen.

Wenn Sie Grundsicherungsleistungen beantragen und einen Gesprächstermin vereinbaren möchten oder allgemeine Informationen benötigen, wenden Sie sich an die Sachbearbeiter/innen der Abteilung Soziales.

Sollten Sie noch im erwerbsfähigen Alter sein, kommt dies nicht für Sie infrage. Für weitere Informationen klicken Sie bitte Hilfe zum Lebensunterhalt.

Gleichzeitig möchten wir auf das Bundesteilhabegesetz 2020 hinweisen.

Sozialhilfe

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