Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine anderen Sozialleistungen erhalten - also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das Bürgergeld (SGB II) noch als 65-Jährige oder Ältere beziehungsweise als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung erhalten.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter, für die vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nicht möglich ist. Dies sind zum Beispiel Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Sie kann Ihnen also nur dann zustehen, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, keine ausreichende Rente oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen zu gering sind. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt. Hinzugerechnet wird eine Beihilfe zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Mit der Sozialhilfereform wurden in den neuen Regelsätzen mit wenigen Ausnahmen auch die bisherigen einmaligen Leistungen (zum Beispiel Bekleidung, Hausrat) einbezogen. Einmalige Leistungen sind nunmehr nur noch für die Erstausstattung mit Hausrat oder die Erstausstattung bei Schwangerschaft beziehungsweise Geburt eines Kindes möglich. Leistungsberechtigte erhalten durch die Pauschalierung der einmaligen Beihilfen eine größere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen und einen Gesprächstermin vereinbaren möchten oder allgemeine Informationen benötigen, wenden Sie sich an die Sachbearbeiter/innen der Abteilung Soziales.
Sollten Sie sich bereits im Rentenalter befinden, kommt dies nicht für Sie infrage. Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Gleichzeitig möchten wir auf das Bundesteilhabegesetz 2020 hinweisen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine anderen Sozialleistungen erhalten - also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das Bürgergeld (SGB II) noch als 65-Jährige oder Ältere beziehungsweise als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung erhalten.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter, für die vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nicht möglich ist. Dies sind zum Beispiel Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Sie kann Ihnen also nur dann zustehen, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, keine ausreichende Rente oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen zu gering sind. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt. Hinzugerechnet wird eine Beihilfe zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Mit der Sozialhilfereform wurden in den neuen Regelsätzen mit wenigen Ausnahmen auch die bisherigen einmaligen Leistungen (zum Beispiel Bekleidung, Hausrat) einbezogen. Einmalige Leistungen sind nunmehr nur noch für die Erstausstattung mit Hausrat oder die Erstausstattung bei Schwangerschaft beziehungsweise Geburt eines Kindes möglich. Leistungsberechtigte erhalten durch die Pauschalierung der einmaligen Beihilfen eine größere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen und einen Gesprächstermin vereinbaren möchten oder allgemeine Informationen benötigen, wenden Sie sich an die Sachbearbeiter/innen der Abteilung Soziales.
Sollten Sie sich bereits im Rentenalter befinden, kommt dies nicht für Sie infrage. Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Gleichzeitig möchten wir auf das Bundesteilhabegesetz 2020 hinweisen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine anderen Sozialleistungen erhalten - also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das Bürgergeld (SGB II) noch als 65-Jährige oder Ältere beziehungsweise als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung erhalten.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter, für die vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nicht möglich ist. Dies sind zum Beispiel Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Sie kann Ihnen also nur dann zustehen, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, keine ausreichende Rente oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen zu gering sind. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt. Hinzugerechnet wird eine Beihilfe zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Mit der Sozialhilfereform wurden in den neuen Regelsätzen mit wenigen Ausnahmen auch die bisherigen einmaligen Leistungen (zum Beispiel Bekleidung, Hausrat) einbezogen. Einmalige Leistungen sind nunmehr nur noch für die Erstausstattung mit Hausrat oder die Erstausstattung bei Schwangerschaft beziehungsweise Geburt eines Kindes möglich. Leistungsberechtigte erhalten durch die Pauschalierung der einmaligen Beihilfen eine größere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen und einen Gesprächstermin vereinbaren möchten oder allgemeine Informationen benötigen, wenden Sie sich an die Sachbearbeiter/innen der Abteilung Soziales.
Sollten Sie sich bereits im Rentenalter befinden, kommt dies nicht für Sie infrage. Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
S.
Kugelberg
Stellv. Abteilungsleiterin, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch, Asylbewerberleistungen - Buchstaben: F, P, Q, Kre-Kz
- Telefon
- 02922 800-5009
- Fax
- 02922 800-5099
- s.kugelberg@werl.de
Inge
Thimel
Renten- und Schwerbehindertenangelegenheiten. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch, Asylbewerberleistungen - Buchstaben: A, Ka-Kn
- Telefon
- 02922 800-5018
- Fax
- 02922 800-5199
- inge.thimel@werl.de
M.
Dommes
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch, Asylbewerberleistungen - Buchstaben: B-E, G, Knj-Kra
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- 02922 800-5006
- Fax
- 02922 800-5099
- M.Dommes@werl.de
S.
Teuber
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch, Asylbewerberleistungen - Buchstaben: L-N, S
Soziales
Montag
8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
- Telefon
- 02922 800-5002
- Fax
- 02922 800-5099
- s.teuber@werl.de
D.
Denke
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch, Asylbewerberleistungen - Buchstaben: H-J,O, R, T-Z
- Telefon
- 02922 800-5011
- Fax
- 02922 800-5099
- d.denke@werl.de
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine anderen Sozialleistungen erhalten - also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das Bürgergeld (SGB II) noch als 65-Jährige oder Ältere beziehungsweise als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung erhalten.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter, für die vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nicht möglich ist. Dies sind zum Beispiel Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Sie kann Ihnen also nur dann zustehen, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, keine ausreichende Rente oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen zu gering sind. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt. Hinzugerechnet wird eine Beihilfe zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Mit der Sozialhilfereform wurden in den neuen Regelsätzen mit wenigen Ausnahmen auch die bisherigen einmaligen Leistungen (zum Beispiel Bekleidung, Hausrat) einbezogen. Einmalige Leistungen sind nunmehr nur noch für die Erstausstattung mit Hausrat oder die Erstausstattung bei Schwangerschaft beziehungsweise Geburt eines Kindes möglich. Leistungsberechtigte erhalten durch die Pauschalierung der einmaligen Beihilfen eine größere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen und einen Gesprächstermin vereinbaren möchten oder allgemeine Informationen benötigen, wenden Sie sich an die Sachbearbeiter/innen der Abteilung Soziales.
Sollten Sie sich bereits im Rentenalter befinden, kommt dies nicht für Sie infrage. Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Gleichzeitig möchten wir auf das Bundesteilhabegesetz 2020 hinweisen.