Baulasten (Eintragung von Baulasten)

Durch die Eintragung einer Baulast kann sich die/der Grundstückseigentümer/in zu bestimmten Dingen, die sein/ihr Grundstück betreffen, verpflichten. Die Verpflichtung ist freiwillig und kann von der Bauaufsichtsbehörde nicht eingefordert werden. Typische Fälle, die eine Baulast erforderlich machen, sind Bauvorhaben, die auf einem Grundstück errichtet werden sollen, das nicht "erschlossen" ist, also nicht direkt an einer öffentlichen Straße liegt. Hier ist der Zugang beziehungsweise die Zufahrt über ein Privatgrundstück durch eine Baulast zu sichern. Weiterhin können zum Beispiel Abstandflächen und notwendige PKW-Stellplätze Gegenstand einer Baulast sein, wenn sie von den Bauherren/dem Bauherrn nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden können. Des Weiteren können mehrere Grundstücke durch eine Baulast zu einem Baugrundstück vereinigt werden, um eine Bebaubarkeit zu ermöglichen. Nicht zu verwechseln mit der Baulast ist die Grunddienstbarkeit, die im Grundbuch des Amtsgerichtes eingetragen ist.

Dem Antrag auf Eintragung einer Baulast ist ein Lageplan mit Darstellung der einzutragenden Baulastfläche (grüne Schraffur) in vierfacher Aufertigung beizufügen. Dieser Lageplan muss vom Kataster- und Vermessungsamt oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt werden (amtlicher Lageplan). Mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wird die Baulast wirksam und gilt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern des Erklärenden.

Antrag auf Eintragung einer Baulast

Lageplan mit Darstellung der einzutragenden Baulastfläche (grüne Schraffur)

Kontakt

Susanne Schulte

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David Dröppelmann

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