Wohnberechtigungsschein

Personen, die eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen möchten, benötigen einen Wohnberechtigungsschein (WBS).

Öffentlich geförderte Wohnungen werden speziell für einen Personenkreis gebaut, der über geringes Einkommen verfügt. Der Anspruch auf den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung wird durch einen Wohnberechtigungsschein dokumentiert.

Der Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden

  • als allgemeiner Wohnberechtigungsschein wenn Sie noch keine konkrete Wohnung in Aussicht haben (ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und berechtigt zum Einzug in eine öffentlich geförderte Wohnung im Land Nordrhein-Westfalen) oder

  • als gezielter Wohnberechtigungsschein für eine bestimmte Wohnung in Werl. Dieser WBS gilt nur für diese Wohnung, hat aber den Vorteil, dass individuelle Faktoren (zum Beispiel alleinerziehend, schwerbehindert, Wohnung befindet sich unter dem Dach) zugunsten des Antragstellers geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden können

Antragsvoraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein ist ein Antrag mit Nachweisen über das Einkommen aller zum Haushalt zählenden Personen erforderlich. Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS sind die Einhaltung der in der folgenden Übersicht dargestellten jeweiligen Einkommensgrenzen und die Größe der zu beziehenden Wohnung.

Zahl der Haushaltsmitgliederangemessene Wohnungsgröße

Netto-Einkommen 
(bis zu)

Einzelpersonbis zu 50 Quadratmeter Wohnfläche23.540 Euro
2 Personenbis zu 65 Quadratmeter Wohnfläche oder 2 Zimmer 28.350 Euro
Alleinerziehend (1 Kind)bis zu 65 Quadratmeter Wohnfläche oder 2 Zimmer 29.210 Euro
3 Personen (1 Kind)bis zu 80 Quadratmeter Wohnfläche oder 3 Zimmer35.740 Euro
4 Personen (2 Kinder)bis zu 95 Quadratmeter Wohnfläche oder 4 Zimmer42.700 Euro
5 Personen (3 Kinder)bis zu 110 Quadratmeter Wohnfläche oder 5 Zimmer48.800 Euro
jede weitere Person        bis zu 15 Quadratmeter Wohnfläche oder 1 Zimmerzusätzl. 6.530 Euro
 

Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Küche, Bad und Abstell-/Vorratsräume zu verstehen. In bestimmten Fällen (zum Beispiel schwerbehinderte Menschen im Rollstuhl, Alleinerziehende mit Kindern ab dem 6. bis zum 18. Lebensjahr) ist es möglich, einen weiteren Raum zu bewilligen.

Zur Ermittlung des Nettoeinkommens sind vom jeweiligen Bruttoeinkommen jeder zum Haushalt rechnenden Person folgende Beträge abzuziehen:

12 %, wenn Steuern vom Einkommen gezahlt werden

und/oder 12 %, wenn Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung                      

und/oder 12 %, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden.

Darüber hinaus können Werbungskosten sowie verschiedene Freibeträge (zum Beispiel für Kinder, junge Ehepaare, Schwerbehinderte) berücksichtigt werden.

Die Gebühr für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins beträgt 20,00 Euro. BezieherInnen von Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII sowie BezieherInnen von Arbeitslosengeld II/Bürgergeld erhalten eine Gebührenbefreiung.

Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist grds. die Wohnortbehörde, in dem Sie derzeit wohnhaft sind!
Somit können nur bereits in 59457 Werl wohnhafte Personen oder solche, die bereits eine schrifltiche Zusage für eine öffentlich geförderte Wohnung in 59457 Werl besitzen, einen Antrag auf einen WBS bei der Stadt Werl stellen. 

 

Die Gebühr für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins beträgt 20 Euro

Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (Vordruck)

  • Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung (Vordruck)
  • Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide u.a.)
  • Schulbescheinigungen für Kinder ab dem 16. Lebensjahr
  • Meldebescheinigung (wenn Sie nicht in Werl wohnen) (nur für gezielten Wohnberechtigungsschein)
  • für alle AusländerInnen, die nicht EU-Angehörige sind, ist ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 12 Monaten (ab Antragstellung) erforderlich

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
  • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
  • Einkommensermittlungserlass (EEE)

Kontakt

R. Telgenbüscher

Wohnungsbauförderung, Bestattungskosten, Wohnberechtigungsscheine
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