Personen, die eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen möchten, benötigen einen Wohnberechtigungsschein (WBS).
Öffentlich geförderte Wohnungen werden speziell für einen Personenkreis gebaut, der über geringes Einkommen verfügt. Der Anspruch auf den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung wird durch einen Wohnberechtigungsschein dokumentiert.
Der Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden
als allgemeiner Wohnberechtigungsschein wenn Sie noch keine konkrete Wohnung in Aussicht haben (ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und berechtigt zum Einzug in eine öffentlich geförderte Wohnung im Land Nordrhein-Westfalen) oder
als gezielter Wohnberechtigungsschein für eine bestimmte Wohnung in Werl. Dieser WBS gilt nur für diese Wohnung, hat aber den Vorteil, dass individuelle Faktoren (zum Beispiel alleinerziehend, schwerbehindert, Wohnung befindet sich unter dem Dach) zugunsten des Antragstellers geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden können
Antragsvoraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein ist ein Antrag mit Nachweisen über das Einkommen aller zum Haushalt zählenden Personen erforderlich. Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS sind die Einhaltung der in der folgenden Übersicht dargestellten jeweiligen Einkommensgrenzen und die Größe der zu beziehenden Wohnung.
Zahl der Haushaltsmitglieder | angemessene Wohnungsgröße | Netto-Grenze 100 % Euro | Mögliches Einkommen im Jahr (brutto) in Euro |
Einzelperson | bis zu 50 Quadratmeter Wohnfläche | bis 20.420 Euro | 32.906 Euro |
2 Personen | bis zu 65 Quadratmeter Wohnfläche oder 2 Zimmer | bis 24.600 Euro | 45.688 Euro |
Alleinerziehend (1 Kind) | bis zu 65 Quadratmeter Wohnfläche oder 2 Zimmer | bis 25.340 Euro | 46.844 Euro |
3 Personen (1 Kind) | bis zu 80 Quadratmeter Wohnfläche oder 3 Zimmer | bis 31.000 Euro | 49.438 Euro |
4 Personen (2 Kinder) | bis zu 95 Quadratmeter Wohnfläche oder 4 Zimmer | bis 37.400 Euro | 59.438 Euro |
5 Personen (3 Kinder) | bis zu 110 Quadratmeter Wohnfläche oder 5 Zimmer | bis 43.800 Euro | 69.438 Euro |
jede weitere Person | bis zu 15 Quadratmeter Wohnfläche oder 1 Zimmer | zusätzl. 5.360 Euro |
Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Küche, Bad und Abstell-/Vorratsräume zu verstehen. In bestimmten Fällen (zum Beispiel schwerbehinderte Menschen im Rollstuhl, Alleinerziehende mit Kindern ab dem 6. bis zum 18. Lebensjahr) ist es möglich, einen weiteren Raum zu bewilligen.
Zur Ermittlung des Nettoeinkommens sind vom jeweiligen Bruttoeinkommen jeder zum Haushalt rechnenden Person folgende Beträge abzuziehen:
12 %, wenn Steuern vom Einkommen gezahlt werden
und/oder 12 %, wenn Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
und/oder 12 %, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden.
Darüber hinaus können Werbungskosten sowie verschiedene Freibeträge (zum Beispiel für Kinder, junge Ehepaare, Schwerbehinderte) berücksichtigt werden.
Die Gebühr für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins beträgt 20,00 Euro. BezieherInnen von Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII sowie BezieherInnen von Arbeitslosengeld II/Bürgergeld erhalten eine Gebührenbefreiung.
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (Vordruck)
- Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung (Vordruck)
- Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide u.a.)
- Schulbescheinigungen für Kinder ab dem 16. Lebensjahr
- Meldebescheinigung (wenn Sie nicht in Werl wohnen) (nur für gezielten Wohnberechtigungsschein)
- für alle AusländerInnen, die nicht EU-Angehörige sind, ist ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 12 Monaten (ab Antragstellung) erforderlich
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Die Gebühr für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins beträgt 20 Euro
Personen, die eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen möchten, benötigen einen Wohnberechtigungsschein (WBS).
Öffentlich geförderte Wohnungen werden speziell für einen Personenkreis gebaut, der über geringes Einkommen verfügt. Der Anspruch auf den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung wird durch einen Wohnberechtigungsschein dokumentiert.
Der Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden
als allgemeiner Wohnberechtigungsschein wenn Sie noch keine konkrete Wohnung in Aussicht haben (ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und berechtigt zum Einzug in eine öffentlich geförderte Wohnung im Land Nordrhein-Westfalen) oder
als gezielter Wohnberechtigungsschein für eine bestimmte Wohnung in Werl. Dieser WBS gilt nur für diese Wohnung, hat aber den Vorteil, dass individuelle Faktoren (zum Beispiel alleinerziehend, schwerbehindert, Wohnung befindet sich unter dem Dach) zugunsten des Antragstellers geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden können
Antragsvoraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein ist ein Antrag mit Nachweisen über das Einkommen aller zum Haushalt zählenden Personen erforderlich. Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS sind die Einhaltung der in der folgenden Übersicht dargestellten jeweiligen Einkommensgrenzen und die Größe der zu beziehenden Wohnung.
Zahl der Haushaltsmitglieder | angemessene Wohnungsgröße | Netto-Grenze 100 % Euro | Mögliches Einkommen im Jahr (brutto) in Euro |
Einzelperson | bis zu 50 Quadratmeter Wohnfläche | bis 20.420 Euro | 32.906 Euro |
2 Personen | bis zu 65 Quadratmeter Wohnfläche oder 2 Zimmer | bis 24.600 Euro | 45.688 Euro |
Alleinerziehend (1 Kind) | bis zu 65 Quadratmeter Wohnfläche oder 2 Zimmer | bis 25.340 Euro | 46.844 Euro |
3 Personen (1 Kind) | bis zu 80 Quadratmeter Wohnfläche oder 3 Zimmer | bis 31.000 Euro | 49.438 Euro |
4 Personen (2 Kinder) | bis zu 95 Quadratmeter Wohnfläche oder 4 Zimmer | bis 37.400 Euro | 59.438 Euro |
5 Personen (3 Kinder) | bis zu 110 Quadratmeter Wohnfläche oder 5 Zimmer | bis 43.800 Euro | 69.438 Euro |
jede weitere Person | bis zu 15 Quadratmeter Wohnfläche oder 1 Zimmer | zusätzl. 5.360 Euro |
Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Küche, Bad und Abstell-/Vorratsräume zu verstehen. In bestimmten Fällen (zum Beispiel schwerbehinderte Menschen im Rollstuhl, Alleinerziehende mit Kindern ab dem 6. bis zum 18. Lebensjahr) ist es möglich, einen weiteren Raum zu bewilligen.
Zur Ermittlung des Nettoeinkommens sind vom jeweiligen Bruttoeinkommen jeder zum Haushalt rechnenden Person folgende Beträge abzuziehen:
12 %, wenn Steuern vom Einkommen gezahlt werden
und/oder 12 %, wenn Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
und/oder 12 %, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden.
Darüber hinaus können Werbungskosten sowie verschiedene Freibeträge (zum Beispiel für Kinder, junge Ehepaare, Schwerbehinderte) berücksichtigt werden.
Die Gebühr für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins beträgt 20,00 Euro. BezieherInnen von Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII sowie BezieherInnen von Arbeitslosengeld II/Bürgergeld erhalten eine Gebührenbefreiung.
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (Vordruck)
- Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung (Vordruck)
- Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide u.a.)
- Schulbescheinigungen für Kinder ab dem 16. Lebensjahr
- Meldebescheinigung (wenn Sie nicht in Werl wohnen) (nur für gezielten Wohnberechtigungsschein)
- für alle AusländerInnen, die nicht EU-Angehörige sind, ist ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 12 Monaten (ab Antragstellung) erforderlich
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Die Gebühr für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins beträgt 20 Euro
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
R.
Telgenbüscher
Wohnungsbauförderung, Bestattungskosten, Wohnberechtigungsscheine
Soziales
Montag
8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
- r.telgenbuescher@werl.de
Wohnberechtigungsschein
Personen, die eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen möchten, benötigen einen Wohnberechtigungsschein (WBS).
Öffentlich geförderte Wohnungen werden speziell für einen Personenkreis gebaut, der über geringes Einkommen verfügt. Der Anspruch auf den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung wird durch einen Wohnberechtigungsschein dokumentiert.
Der Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden
als allgemeiner Wohnberechtigungsschein wenn Sie noch keine konkrete Wohnung in Aussicht haben (ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und berechtigt zum Einzug in eine öffentlich geförderte Wohnung im Land Nordrhein-Westfalen) oder
als gezielter Wohnberechtigungsschein für eine bestimmte Wohnung in Werl. Dieser WBS gilt nur für diese Wohnung, hat aber den Vorteil, dass individuelle Faktoren (zum Beispiel alleinerziehend, schwerbehindert, Wohnung befindet sich unter dem Dach) zugunsten des Antragstellers geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden können
Antragsvoraussetzung für einen Wohnberechtigungsschein ist ein Antrag mit Nachweisen über das Einkommen aller zum Haushalt zählenden Personen erforderlich. Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS sind die Einhaltung der in der folgenden Übersicht dargestellten jeweiligen Einkommensgrenzen und die Größe der zu beziehenden Wohnung.
Zahl der Haushaltsmitglieder | angemessene Wohnungsgröße | Netto-Grenze 100 % Euro | Mögliches Einkommen im Jahr (brutto) in Euro |
Einzelperson | bis zu 50 Quadratmeter Wohnfläche | bis 20.420 Euro | 32.906 Euro |
2 Personen | bis zu 65 Quadratmeter Wohnfläche oder 2 Zimmer | bis 24.600 Euro | 45.688 Euro |
Alleinerziehend (1 Kind) | bis zu 65 Quadratmeter Wohnfläche oder 2 Zimmer | bis 25.340 Euro | 46.844 Euro |
3 Personen (1 Kind) | bis zu 80 Quadratmeter Wohnfläche oder 3 Zimmer | bis 31.000 Euro | 49.438 Euro |
4 Personen (2 Kinder) | bis zu 95 Quadratmeter Wohnfläche oder 4 Zimmer | bis 37.400 Euro | 59.438 Euro |
5 Personen (3 Kinder) | bis zu 110 Quadratmeter Wohnfläche oder 5 Zimmer | bis 43.800 Euro | 69.438 Euro |
jede weitere Person | bis zu 15 Quadratmeter Wohnfläche oder 1 Zimmer | zusätzl. 5.360 Euro |
Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Küche, Bad und Abstell-/Vorratsräume zu verstehen. In bestimmten Fällen (zum Beispiel schwerbehinderte Menschen im Rollstuhl, Alleinerziehende mit Kindern ab dem 6. bis zum 18. Lebensjahr) ist es möglich, einen weiteren Raum zu bewilligen.
Zur Ermittlung des Nettoeinkommens sind vom jeweiligen Bruttoeinkommen jeder zum Haushalt rechnenden Person folgende Beträge abzuziehen:
12 %, wenn Steuern vom Einkommen gezahlt werden
und/oder 12 %, wenn Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
und/oder 12 %, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden.
Darüber hinaus können Werbungskosten sowie verschiedene Freibeträge (zum Beispiel für Kinder, junge Ehepaare, Schwerbehinderte) berücksichtigt werden.
Die Gebühr für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins beträgt 20,00 Euro. BezieherInnen von Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII sowie BezieherInnen von Arbeitslosengeld II/Bürgergeld erhalten eine Gebührenbefreiung.
Die Gebühr für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins beträgt 20 Euro
Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (Vordruck)
- Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung (Vordruck)
- Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide u.a.)
- Schulbescheinigungen für Kinder ab dem 16. Lebensjahr
- Meldebescheinigung (wenn Sie nicht in Werl wohnen) (nur für gezielten Wohnberechtigungsschein)
- für alle AusländerInnen, die nicht EU-Angehörige sind, ist ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 12 Monaten (ab Antragstellung) erforderlich
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
- Einkommensermittlungserlass (EEE)
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Damit Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten können, muss dasHaushaltseinkommen unterhalb der WBS Einkommensgrenzen liegen. Finden Sie mit dem WBS-Rechner heraus, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben.