Wohnberechtigungsschein

Personen, die eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung beziehen möchten, benötigen einen Wohnberechtigungsschein (WBS).

Öffentlich geförderte Wohnungen werden speziell für einen Personenkreis gebaut, der über geringes Einkommen verfügt. Der Anspruch auf den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung wird durch einen Wohnberechtigungsschein dokumentiert.

Der Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden

  • als allgemeiner Wohnberechtigungsschein wenn Sie noch keine konkrete Wohnung in Aussicht haben (ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und berechtigt zum Einzug in eine öffentlich geförderte Wohnung im Land Nordrhein-Westfalen) oder
  • als gezielter Wohnberechtigungsschein für eine bestimmte Wohnung in Werl. Dieser WBS gilt nur für diese Wohnung, hat aber den Vorteil, dass individuelle Faktoren (zum Beispiel alleinerziehend, schwerbehindert, Wohnung befindet sich unter dem Dach) zugunsten des Antragstellers geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden können

Für die Ausstellung eines WBS ist ein Antrag mit Nachweisen über das Einkommen aller zum Haushalt zählenden Personen erforderlich. Voraussetzungen für die Erteilung eines WBS sind die Einhaltung der in der folgenden Übersicht dargestellten jeweiligen Einkommensgrenzen und die Größe der zu beziehenden Wohnung.

 

Zahl der Haushaltsmitglieder Wohnungsgröße Netto-Einkommensgrenze
Einzelperson 50 Quadratmeter bis 19.350 Euro
2 Personen 65 Quadratmeter oder 2 Zimmer           bis 23.310 Euro
3 Personen 80 Quadratmeter oder 3 Zimmer bis 28.670 Euro
4 Personen 95 Quadratmeter oder 4 Zimmer bis 34.030 Euro
5 Personen 110 Quadratmeter oder 5 Zimmer bis 39.390 Euro
jede weitere Person         15 Quadratmeter oder 1 Zimmer

zusätzl. 5.360 Euro

Zuschlag für jedes zum Unterhalt gehördende
Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5
Einkommensstuergesetz (EStG)

  700 Euro

Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Küche, Bad und Abstell-/Vorratsräume zu verstehen.

Zur Ermittlung des Nettoeinkommens sind vom jeweiligen Bruttoeinkommen jeder zum Haushalt rechnenden Person folgende Beträge abzuziehen:

12 %, wenn Steuern vom Einkommen gezahlt werden

und/oder 10 %, wenn Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung                      

und/oder 12 %, wenn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden.

Darüber hinaus können Werbungskosten sowie verschiedene Freibeträge (zum Beispiel für Kinder, junge Ehepaare, Schwerbehinderte) berücksichtigt werden.

Die Gebühr für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins beträgt 20,00 Euro. BezieherInnen von Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII sowie BezieherInnen von Arbeitslosengeld II erhalten eine Gebührenbefreiung.

Die Gebühr für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins beträgt 20 Euro

Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins (Vordruck)

  • Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung (Vordruck)
  • Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide u.a.)
  • Schulbescheinigungen für Kinder ab dem 16. Lebensjahr
  • Meldebescheinigung (wenn Sie nicht in Werl wohnen)
  • für alle AusländerInnen, die nicht EU-Angehörige sind, ist ein Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 12 Monaten (ab Antragstellung) erforderlich

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
  • Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB)
  •  Einkommensermittlungserlass (EEE)

Kontakt

R. Telgenbüscher

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