Werbeanlagen

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen.

Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gefährden. Werbeanlagen mit einer Größe über 1 Quadratmeter sind baugenehmigungspflichtig.

Im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für die Altstadt Werl sind Werbeanlagen, die größer als 0,3 Quadratmeter sind, genehmigungspflichtig. In durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten bedürfen Werbeanlagen keiner Baugenehmigung.

Kontakt

Clara Kornfeld

Bauordnung - Bezirk II

Bezirk II - Werl-Nord, Budberg, Hilbeck, Stadtwald, Büderich

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Simone Landgraf-Glomb

Stellv. Abteilungsleiterin, Bauordnung - Bezirk I

Bezirk I - Innenstadt

 

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Sandy Luckmann

Bauordnung - Bezirk III

Bezirk III - Westönnen, Mawicke, Oberbergstraße, Niederbergstraße, Blumenthal, Sönnern, Holtum

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