Wanderlager

Ein Wanderlager ist eine vorübergehend errichtete, feste, offene Verkaufsstätte  zur Veräußerung einer größeren übernommenen Warenmenge. Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde gemäß § 56 a Gewerbeordnung (GewO) anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben.

Inhalt der Anzeige:

  • Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Namen des Veranstalters, Name der Person, auf dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, zusätzlich die Anschrift dieser Person
  • Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen

Voraussetzung:

  • Antragsteller muss eine  Reisegewerbekarte besitzen

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.