Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für Schüler/innen der städtischen Schulen
Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Wallfahrtsstadt Werl erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Absatz 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Wallfahrtsstadt Werl als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schüler/innen notwendig entstehen.
Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung zur nächstgelegenen Schule für Schüler/innen der
Primarstufe | der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) | mehr als 2 Kilometer |
Sekundarfstufe I | Sekundarschule (5. bis 10. Klasse) | |
und der Gymnasien (5. bis 9. Klasse) | mehr als 3,5 Kilometer | |
Sekundarstufe II | der Gymnasien (EF) | mehr als 3,5 Kilometer |
der Gymnasien (Q1 und Q2) | mehr als 5 Kilometer beträgt. |
Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.
Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium), bei Grundschülern auch der gewählten Schulart (Gemeinschafts-, Bekenntnisschule), bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe (etwa die Aufnahmekapazität) nicht entgegenstehen. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besucht, sind Schülerfahrkosten von der Wallfahrtsstadt Werl nur in Höhe des Betrages zu übernehmen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.
In Ausnahmefällen kann auch abweichend von den genannten Entfernungsgrenzen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen, wenn
- ein Schulweg benutzt werden muss, der als besonders gefährlich eingestuft worden ist oder
- eine Behinderung vorliegt.
Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Deshalb werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Ausstellung eines Schulwegtickets übernommen.
Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind über das Sekretariat der Schule bei der Wallfahrtsstadt Werl zu stellen.
Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Falls der Anspruch zur Nutzung eines Schulwegtickets entfällt, ist das Ticket unverzüglich zurückzugeben. Ein Wohnsitzwechsel ist der Wallfahrtsstadt Werl über das Schulsekretariat sofort mitzuteilen.
Die Angaben erfolgen vorbehaltlich einer Änderung der Schülerfahrkostenverordnung.
Die Übernahme von Schülerfahrkosten erfolgt nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes NRW.
Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für Schüler/innen der städtischen Schulen
Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Wallfahrtsstadt Werl erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Absatz 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Wallfahrtsstadt Werl als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schüler/innen notwendig entstehen.
Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung zur nächstgelegenen Schule für Schüler/innen der
Primarstufe | der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) | mehr als 2 Kilometer |
Sekundarfstufe I | Sekundarschule (5. bis 10. Klasse) | |
und der Gymnasien (5. bis 9. Klasse) | mehr als 3,5 Kilometer | |
Sekundarstufe II | der Gymnasien (EF) | mehr als 3,5 Kilometer |
der Gymnasien (Q1 und Q2) | mehr als 5 Kilometer beträgt. |
Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.
Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium), bei Grundschülern auch der gewählten Schulart (Gemeinschafts-, Bekenntnisschule), bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe (etwa die Aufnahmekapazität) nicht entgegenstehen. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besucht, sind Schülerfahrkosten von der Wallfahrtsstadt Werl nur in Höhe des Betrages zu übernehmen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.
In Ausnahmefällen kann auch abweichend von den genannten Entfernungsgrenzen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen, wenn
- ein Schulweg benutzt werden muss, der als besonders gefährlich eingestuft worden ist oder
- eine Behinderung vorliegt.
Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Deshalb werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Ausstellung eines Schulwegtickets übernommen.
Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind über das Sekretariat der Schule bei der Wallfahrtsstadt Werl zu stellen.
Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Falls der Anspruch zur Nutzung eines Schulwegtickets entfällt, ist das Ticket unverzüglich zurückzugeben. Ein Wohnsitzwechsel ist der Wallfahrtsstadt Werl über das Schulsekretariat sofort mitzuteilen.
Die Angaben erfolgen vorbehaltlich einer Änderung der Schülerfahrkostenverordnung.
Die Übernahme von Schülerfahrkosten erfolgt nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes NRW.
Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für Schüler/innen der städtischen Schulen
Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Wallfahrtsstadt Werl erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Absatz 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Wallfahrtsstadt Werl als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schüler/innen notwendig entstehen.
Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung zur nächstgelegenen Schule für Schüler/innen der
Primarstufe | der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) | mehr als 2 Kilometer |
Sekundarfstufe I | Sekundarschule (5. bis 10. Klasse) | |
und der Gymnasien (5. bis 9. Klasse) | mehr als 3,5 Kilometer | |
Sekundarstufe II | der Gymnasien (EF) | mehr als 3,5 Kilometer |
der Gymnasien (Q1 und Q2) | mehr als 5 Kilometer beträgt. |
Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.
Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium), bei Grundschülern auch der gewählten Schulart (Gemeinschafts-, Bekenntnisschule), bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe (etwa die Aufnahmekapazität) nicht entgegenstehen. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besucht, sind Schülerfahrkosten von der Wallfahrtsstadt Werl nur in Höhe des Betrages zu übernehmen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.
In Ausnahmefällen kann auch abweichend von den genannten Entfernungsgrenzen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen, wenn
- ein Schulweg benutzt werden muss, der als besonders gefährlich eingestuft worden ist oder
- eine Behinderung vorliegt.
Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Deshalb werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Ausstellung eines Schulwegtickets übernommen.
Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind über das Sekretariat der Schule bei der Wallfahrtsstadt Werl zu stellen.
Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Falls der Anspruch zur Nutzung eines Schulwegtickets entfällt, ist das Ticket unverzüglich zurückzugeben. Ein Wohnsitzwechsel ist der Wallfahrtsstadt Werl über das Schulsekretariat sofort mitzuteilen.
Die Angaben erfolgen vorbehaltlich einer Änderung der Schülerfahrkostenverordnung.
Die Übernahme von Schülerfahrkosten erfolgt nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes NRW.
Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für Schüler/innen der städtischen Schulen
Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Wallfahrtsstadt Werl erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Absatz 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Wallfahrtsstadt Werl als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schüler/innen notwendig entstehen.
Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung zur nächstgelegenen Schule für Schüler/innen der
Primarstufe | der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) | mehr als 2 Kilometer |
Sekundarfstufe I | Sekundarschule (5. bis 10. Klasse) | |
und der Gymnasien (5. bis 9. Klasse) | mehr als 3,5 Kilometer | |
Sekundarstufe II | der Gymnasien (EF) | mehr als 3,5 Kilometer |
der Gymnasien (Q1 und Q2) | mehr als 5 Kilometer beträgt. |
Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.
Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium), bei Grundschülern auch der gewählten Schulart (Gemeinschafts-, Bekenntnisschule), bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe (etwa die Aufnahmekapazität) nicht entgegenstehen. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besucht, sind Schülerfahrkosten von der Wallfahrtsstadt Werl nur in Höhe des Betrages zu übernehmen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.
In Ausnahmefällen kann auch abweichend von den genannten Entfernungsgrenzen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen, wenn
- ein Schulweg benutzt werden muss, der als besonders gefährlich eingestuft worden ist oder
- eine Behinderung vorliegt.
Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Deshalb werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Ausstellung eines Schulwegtickets übernommen.
Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind über das Sekretariat der Schule bei der Wallfahrtsstadt Werl zu stellen.
Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Falls der Anspruch zur Nutzung eines Schulwegtickets entfällt, ist das Ticket unverzüglich zurückzugeben. Ein Wohnsitzwechsel ist der Wallfahrtsstadt Werl über das Schulsekretariat sofort mitzuteilen.
Die Angaben erfolgen vorbehaltlich einer Änderung der Schülerfahrkostenverordnung.
Die Übernahme von Schülerfahrkosten erfolgt nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes NRW.
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
Martina
Fehst
Schulverwaltungsangelegenheiten
- martina.fehst@werl.de
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Fehst
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- martina.fehst@werl.de
Schülerbeförderung
Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für Schüler/innen der städtischen Schulen
Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Wallfahrtsstadt Werl erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Absatz 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Wallfahrtsstadt Werl als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schüler/innen notwendig entstehen.
Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung zur nächstgelegenen Schule für Schüler/innen der
Primarstufe | der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) | mehr als 2 Kilometer |
Sekundarfstufe I | Sekundarschule (5. bis 10. Klasse) | |
und der Gymnasien (5. bis 9. Klasse) | mehr als 3,5 Kilometer | |
Sekundarstufe II | der Gymnasien (EF) | mehr als 3,5 Kilometer |
der Gymnasien (Q1 und Q2) | mehr als 5 Kilometer beträgt. |
Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.
Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium), bei Grundschülern auch der gewählten Schulart (Gemeinschafts-, Bekenntnisschule), bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe (etwa die Aufnahmekapazität) nicht entgegenstehen. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besucht, sind Schülerfahrkosten von der Wallfahrtsstadt Werl nur in Höhe des Betrages zu übernehmen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.
In Ausnahmefällen kann auch abweichend von den genannten Entfernungsgrenzen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen, wenn
- ein Schulweg benutzt werden muss, der als besonders gefährlich eingestuft worden ist oder
- eine Behinderung vorliegt.
Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Deshalb werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Ausstellung eines Schulwegtickets übernommen.
Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind über das Sekretariat der Schule bei der Wallfahrtsstadt Werl zu stellen.
Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Falls der Anspruch zur Nutzung eines Schulwegtickets entfällt, ist das Ticket unverzüglich zurückzugeben. Ein Wohnsitzwechsel ist der Wallfahrtsstadt Werl über das Schulsekretariat sofort mitzuteilen.
Die Angaben erfolgen vorbehaltlich einer Änderung der Schülerfahrkostenverordnung.
Die Übernahme von Schülerfahrkosten erfolgt nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes NRW.