Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder gestorben oder hat im Ausland die Ehe geschlossen, so können die Geburt, der Sterbefall oder die Eheschließung auf Antrag in den Personenstandsregistern des Standesamtes beurkundet werden (Nachbeurkundungen). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt der antragsberechtigten Person.
Nachbeurkundung einer Geburt | 40,- Euro |
Nachbeurkundung einer Eheschließung | 40,- Euro |
Evtl. namensrechtliche Erklärung | 21,- Euro |
Nachbeurkundung eines Sterbefalles | 21,- Euro |
Dazugehörige Personenstandsurkunde | 12,- Euro |
Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder gestorben oder hat im Ausland die Ehe geschlossen, so können die Geburt, der Sterbefall oder die Eheschließung auf Antrag in den Personenstandsregistern des Standesamtes beurkundet werden (Nachbeurkundungen). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt der antragsberechtigten Person.
Nachbeurkundung einer Geburt | 40,- Euro |
Nachbeurkundung einer Eheschließung | 40,- Euro |
Evtl. namensrechtliche Erklärung | 21,- Euro |
Nachbeurkundung eines Sterbefalles | 21,- Euro |
Dazugehörige Personenstandsurkunde | 12,- Euro |
Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder gestorben oder hat im Ausland die Ehe geschlossen, so können die Geburt, der Sterbefall oder die Eheschließung auf Antrag in den Personenstandsregistern des Standesamtes beurkundet werden (Nachbeurkundungen). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt der antragsberechtigten Person.
Nachbeurkundung einer Geburt | 40,- Euro |
Nachbeurkundung einer Eheschließung | 40,- Euro |
Evtl. namensrechtliche Erklärung | 21,- Euro |
Nachbeurkundung eines Sterbefalles | 21,- Euro |
Dazugehörige Personenstandsurkunde | 12,- Euro |
Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder gestorben oder hat im Ausland die Ehe geschlossen, so können die Geburt, der Sterbefall oder die Eheschließung auf Antrag in den Personenstandsregistern des Standesamtes beurkundet werden (Nachbeurkundungen). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt der antragsberechtigten Person.
Nachbeurkundung einer Geburt | 40,- Euro |
Nachbeurkundung einer Eheschließung | 40,- Euro |
Evtl. namensrechtliche Erklärung | 21,- Euro |
Nachbeurkundung eines Sterbefalles | 21,- Euro |
Dazugehörige Personenstandsurkunde | 12,- Euro |
Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder gestorben oder hat im Ausland die Ehe geschlossen, so können die Geburt, der Sterbefall oder die Eheschließung auf Antrag in den Personenstandsregistern des Standesamtes beurkundet werden (Nachbeurkundungen). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt der antragsberechtigten Person.
Nachbeurkundung einer Geburt | 40,- Euro |
Nachbeurkundung einer Eheschließung | 40,- Euro |
Evtl. namensrechtliche Erklärung | 21,- Euro |
Nachbeurkundung eines Sterbefalles | 21,- Euro |
Dazugehörige Personenstandsurkunde | 12,- Euro |
Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder gestorben oder hat im Ausland die Ehe geschlossen, so können die Geburt, der Sterbefall oder die Eheschließung auf Antrag in den Personenstandsregistern des Standesamtes beurkundet werden (Nachbeurkundungen). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt der antragsberechtigten Person.
Nachbeurkundung einer Geburt | 40,- Euro |
Nachbeurkundung einer Eheschließung | 40,- Euro |
Evtl. namensrechtliche Erklärung | 21,- Euro |
Nachbeurkundung eines Sterbefalles | 21,- Euro |
Dazugehörige Personenstandsurkunde | 12,- Euro |
Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder gestorben oder hat im Ausland die Ehe geschlossen, so können die Geburt, der Sterbefall oder die Eheschließung auf Antrag in den Personenstandsregistern des Standesamtes beurkundet werden (Nachbeurkundungen). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt der antragsberechtigten Person.
Nachbeurkundung einer Geburt | 40,- Euro |
Nachbeurkundung einer Eheschließung | 40,- Euro |
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Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder gestorben oder hat im Ausland die Ehe geschlossen, so können die Geburt, der Sterbefall oder die Eheschließung auf Antrag in den Personenstandsregistern des Standesamtes beurkundet werden (Nachbeurkundungen). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt der antragsberechtigten Person.
Nachbeurkundung einer Geburt | 40,- Euro |
Nachbeurkundung einer Eheschließung | 40,- Euro |
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Dazugehörige Personenstandsurkunde | 12,- Euro |
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
Helena
Freimut
Standesbeamtin
Wallfahrtsstadt Werl
Montag
8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
- Telefon
- 02922 800-3209
- Fax
- 02922 800-3297
- standesamt@werl.de
Helga
Idem
Standesbeamtin
Wallfahrtsstadt Werl
Montag
8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
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Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
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- 02922 800-3208
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- standesamt@werl.de
Nachbeurkundung im Ehe-, Geburten- und Sterberegister
Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren oder gestorben oder hat im Ausland die Ehe geschlossen, so können die Geburt, der Sterbefall oder die Eheschließung auf Antrag in den Personenstandsregistern des Standesamtes beurkundet werden (Nachbeurkundungen). Antragsberechtigt sind auch Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Zuständig für die Beurkundung ist das Wohnsitzstandesamt der antragsberechtigten Person.
Nachbeurkundung einer Geburt | 40,- Euro |
Nachbeurkundung einer Eheschließung | 40,- Euro |
Evtl. namensrechtliche Erklärung | 21,- Euro |
Nachbeurkundung eines Sterbefalles | 21,- Euro |
Dazugehörige Personenstandsurkunde | 12,- Euro |