Hundehaltung

Zum 01.01.2003 trat das  Landeshundegesetz - LHundG NRW - in Kraft.

Dieses Gesetz trifft, wie auch bisher in der Landeshundeverordnung, Regelungen bezüglich drei verschiedener Hundegruppen.

In § 3 Absatz 2 LHundG NRW sind konkrete Hunderassen aufgeführt, die als gefährlich gelten und gemeinhin als "Kampfhunde" bezeichnet werden.

§ 10 Absatz 1 LHundG NRW führt Hunderassen auf, die zwar ebenfalls Einschränkungen in der Haltung unterliegen, bei denen jedoch im Einzelfall der Nachweis der Ungefährlichkeit erbracht werden kann.

§ 11 Absatz 1 LHundG NRW erfasst die Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder aber ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen.

Hunde der ersten beiden Kategorien bedürfen zur Haltung der Erlaubnis des Ordnungsamtes. Die Haltung von großen Hunden im Sinne des §11 Absatz 1 müssen dem Ordnungsamt nur angezeigt werden.

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Hunde immer anzuleinen. Auch außerhalb geschlossener Ortschaften kann einer Anleinpflicht bestehen. In Naturschutzgebieten ist das Verlassen der Wege nicht gestattet, hier sind Hunde grundsätzlich anzuleinen. In Vogelschutzgebieten gilt zum Schutz der Vögel eine Anleinpflicht während der Brutzeit (01.03. bis 31.07.). Weitere Informationen und insbesondere, wo sich diese Gebiete befinden, erhalten Sie hier:

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Stephanie Nickel

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