Zum 01.01.2003 trat das Landeshundegesetz - LHundG NRW - in Kraft.
Dieses Gesetz trifft, wie auch bisher in der Landeshundeverordnung, Regelungen bezüglich drei verschiedener Hundegruppen.
In § 3 Absatz 2 LHundG NRW sind konkrete Hunderassen aufgeführt, die als gefährlich gelten und gemeinhin als "Kampfhunde" bezeichnet werden.
§ 10 Absatz 1 LHundG NRW führt Hunderassen auf, die zwar ebenfalls Einschränkungen in der Haltung unterliegen, bei denen jedoch im Einzelfall der Nachweis der Ungefährlichkeit erbracht werden kann.
§ 11 Absatz 1 LHundG NRW erfasst die Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder aber ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen.
Hunde der ersten beiden Kategorien bedürfen zur Haltung der Erlaubnis des Ordnungsamtes. Die Haltung von großen Hunden im Sinne des §11 Absatz 1 müssen dem Ordnungsamt nur angezeigt werden.
- Anzeige Landeshundegesetz
- Merkblatt für Hundehalter
- Hundehaltung - Anmeldung/Abmeldung Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Hunde immer anzuleinen. Auch außerhalb geschlossener Ortschaften kann einer Anleinpflicht bestehen. In Naturschutzgebieten ist das Verlassen der Wege nicht gestattet, hier sind Hunde grundsätzlich anzuleinen. In Vogelschutzgebieten gilt zum Schutz der Vögel eine Anleinpflicht während der Brutzeit (01.03. bis 31.07.). Weitere Informationen und insbesondere, wo sich diese Gebiete befinden, erhalten Sie hier:
- Informationen für Hundehalter
- Plan der Schutzgebiete
Zum 01.01.2003 trat das Landeshundegesetz - LHundG NRW - in Kraft.
Dieses Gesetz trifft, wie auch bisher in der Landeshundeverordnung, Regelungen bezüglich drei verschiedener Hundegruppen.
In § 3 Absatz 2 LHundG NRW sind konkrete Hunderassen aufgeführt, die als gefährlich gelten und gemeinhin als "Kampfhunde" bezeichnet werden.
§ 10 Absatz 1 LHundG NRW führt Hunderassen auf, die zwar ebenfalls Einschränkungen in der Haltung unterliegen, bei denen jedoch im Einzelfall der Nachweis der Ungefährlichkeit erbracht werden kann.
§ 11 Absatz 1 LHundG NRW erfasst die Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder aber ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen.
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Dieses Gesetz trifft, wie auch bisher in der Landeshundeverordnung, Regelungen bezüglich drei verschiedener Hundegruppen.
In § 3 Absatz 2 LHundG NRW sind konkrete Hunderassen aufgeführt, die als gefährlich gelten und gemeinhin als "Kampfhunde" bezeichnet werden.
§ 10 Absatz 1 LHundG NRW führt Hunderassen auf, die zwar ebenfalls Einschränkungen in der Haltung unterliegen, bei denen jedoch im Einzelfall der Nachweis der Ungefährlichkeit erbracht werden kann.
§ 11 Absatz 1 LHundG NRW erfasst die Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder aber ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen.
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In § 3 Absatz 2 LHundG NRW sind konkrete Hunderassen aufgeführt, die als gefährlich gelten und gemeinhin als "Kampfhunde" bezeichnet werden.
§ 10 Absatz 1 LHundG NRW führt Hunderassen auf, die zwar ebenfalls Einschränkungen in der Haltung unterliegen, bei denen jedoch im Einzelfall der Nachweis der Ungefährlichkeit erbracht werden kann.
§ 11 Absatz 1 LHundG NRW erfasst die Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder aber ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen.
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§ 10 Absatz 1 LHundG NRW führt Hunderassen auf, die zwar ebenfalls Einschränkungen in der Haltung unterliegen, bei denen jedoch im Einzelfall der Nachweis der Ungefährlichkeit erbracht werden kann.
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- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
Stephanie
Nickel
Obdachlosenangelegenheiten, Aufgaben nach dem PsychKG und Landeshundegesetz, Osterfeuer
Bürgerbüro
Montag
8:00 - 14:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 14:00 Uhr
Mittwoch
8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
Samstag
Service-Samstag 10:00-12:00 Uhr einmal im Monat
Freitext
Im Moment telefonische Erreichbarkeit: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 10.00 bis 12.00 Uhr, mittwochs von 14.00 - 16.00 Uhr Durchwahl 800-3212 oder online
- ordnungsamt@werl.de
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Nickel
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Hundehaltung
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