Hilfe in sonstigen Lebenslagen

...kann unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

  • Der Bedarf ist bisher nicht ausdrücklich geregelt,
  • es ist nicht ausreichend Einkommen und Vermögen vorhanden, um den Bedarf zu decken und
  • der Bedarf rechtfertigt den Einsatz öffentlicher Mittel.

 

Da die meisten Bedarfe z.B. im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bereits ausdrücklich geregelt sind, kommt die Hilfe in sonstigen Lebenslagen nur in seltenen Ausnahmefällen zum Einsatz. Ob es sich um eine solche Ausnahme handelt, prüfen die Mitarbeitenden der Abteilung Soziales im Einzelfall.