Grundsteuer

Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer betragen:

  • Grundsteuer A = 672 vom Hundert
    für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

  • Grundsteuer B - Nichtwohnen- = 1.570 vom Hundert
    für die unbebauten Grundstücke und bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke)

  • Grundsteuer B - Wohnen- = 790 vom Hundert
    für die bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)

Der Hebesatz wird jedes Jahr vom Rat in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Besteuert wird der Grundbesitz. Bei der Grundsteuer A sind dies die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und bei der Grundsteuer B die sonstigen Grundstücke.
Steuerpflichtig ist derjenige, dem diese Vermögensobjekte zuzurechnen sind. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Steuermessbetrag. Dies ist der Einheitswert des Betriebes beziehungsweise des Grundstückes multipliziert mit einer Steuermesszahl. Dieser so ermittelte Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.

Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken

  • Meldung über Eigentümerwechsel einer Immobilie. Dieses Formular können Sie zur Anmeldung eines Eigentümerwechsels bezüglich der Grundsteuern einreichen.