Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer betragen:
Grundsteuer A = 672 vom Hundert
für die Betriebe der Land- und ForstwirtschaftGrundsteuer B - Nichtwohnen- = 1.570 vom Hundert
für die unbebauten Grundstücke und bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke)Grundsteuer B - Wohnen- = 790 vom Hundert
für die bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)
Der Hebesatz wird jedes Jahr vom Rat in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Besteuert wird der Grundbesitz. Bei der Grundsteuer A sind dies die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und bei der Grundsteuer B die sonstigen Grundstücke.
Steuerpflichtig ist derjenige, dem diese Vermögensobjekte zuzurechnen sind. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Steuermessbetrag. Dies ist der Einheitswert des Betriebes beziehungsweise des Grundstückes multipliziert mit einer Steuermesszahl. Dieser so ermittelte Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer betragen:
Grundsteuer A = 672 vom Hundert
für die Betriebe der Land- und ForstwirtschaftGrundsteuer B - Nichtwohnen- = 1.570 vom Hundert
für die unbebauten Grundstücke und bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke)Grundsteuer B - Wohnen- = 790 vom Hundert
für die bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)
Der Hebesatz wird jedes Jahr vom Rat in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Besteuert wird der Grundbesitz. Bei der Grundsteuer A sind dies die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und bei der Grundsteuer B die sonstigen Grundstücke.
Steuerpflichtig ist derjenige, dem diese Vermögensobjekte zuzurechnen sind. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Steuermessbetrag. Dies ist der Einheitswert des Betriebes beziehungsweise des Grundstückes multipliziert mit einer Steuermesszahl. Dieser so ermittelte Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer betragen:
Grundsteuer A = 672 vom Hundert
für die Betriebe der Land- und ForstwirtschaftGrundsteuer B - Nichtwohnen- = 1.570 vom Hundert
für die unbebauten Grundstücke und bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke)Grundsteuer B - Wohnen- = 790 vom Hundert
für die bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)
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Steuerpflichtig ist derjenige, dem diese Vermögensobjekte zuzurechnen sind. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Steuermessbetrag. Dies ist der Einheitswert des Betriebes beziehungsweise des Grundstückes multipliziert mit einer Steuermesszahl. Dieser so ermittelte Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer betragen:
Grundsteuer A = 672 vom Hundert
für die Betriebe der Land- und ForstwirtschaftGrundsteuer B - Nichtwohnen- = 1.570 vom Hundert
für die unbebauten Grundstücke und bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke)Grundsteuer B - Wohnen- = 790 vom Hundert
für die bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)
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Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer betragen:
Grundsteuer A = 672 vom Hundert
für die Betriebe der Land- und ForstwirtschaftGrundsteuer B - Nichtwohnen- = 1.570 vom Hundert
für die unbebauten Grundstücke und bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke)Grundsteuer B - Wohnen- = 790 vom Hundert
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Der Hebesatz wird jedes Jahr vom Rat in der Haushaltssatzung festgesetzt.
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Steuerpflichtig ist derjenige, dem diese Vermögensobjekte zuzurechnen sind. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Steuermessbetrag. Dies ist der Einheitswert des Betriebes beziehungsweise des Grundstückes multipliziert mit einer Steuermesszahl. Dieser so ermittelte Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
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- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
Bahar
Ferik
Haushaltsangelegenheiten
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- bahar.ferik@werl.de
Isabell
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Franziska
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P.
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Zahlungsabwicklung
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Frieling
Steuern
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Sergej
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Larissa
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Geschäfts- und Anlagenbuchhaltung
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S.
Schmidt
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G.
Rinsche
stellv. Kassenleitung
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Yannik
Overhage
stellv. Abteilungsleiter
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- yannik.overhage@werl.de
Diana
Weischer
Abteilungsleitung
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Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
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- Fax
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- diana.weischer@werl.de
Regina
Kroll
Kreditverwaltung, Statistik, Fördermittel
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Freitag
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- 02922 800-2004
- Fax
- 02922 800-2098
- regina.kroll@werl.de
S.
Kloske
Vollstreckung
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- s.kloske@werl.de
Ulrike
Hermes
Geschäfts- und Anlagenbuchhaltung
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Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
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- ulrike.hermes@werl.de
M.
Grote
Vollstreckung
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Donnerstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
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- Fax
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- stadtkasse@werl.de
Christiane
Brinkmann
Steuerwesen (Grundbesitzabgaben)
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8:00 - 12:00 Uhr
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- steuerwesen@werl.de
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Frau
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Christiane
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Grundsteuer
Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer betragen:
Grundsteuer A = 672 vom Hundert
für die Betriebe der Land- und ForstwirtschaftGrundsteuer B - Nichtwohnen- = 1.570 vom Hundert
für die unbebauten Grundstücke und bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke)Grundsteuer B - Wohnen- = 790 vom Hundert
für die bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)
Der Hebesatz wird jedes Jahr vom Rat in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Besteuert wird der Grundbesitz. Bei der Grundsteuer A sind dies die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und bei der Grundsteuer B die sonstigen Grundstücke.
Steuerpflichtig ist derjenige, dem diese Vermögensobjekte zuzurechnen sind. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ist der vom Finanzamt ermittelte Steuermessbetrag. Dies ist der Einheitswert des Betriebes beziehungsweise des Grundstückes multipliziert mit einer Steuermesszahl. Dieser so ermittelte Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
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Meldung über Eigentümerwechsel einer Immobilie. Dieses Formular können Sie zur Anmeldung eines Eigentümerwechsels bezüglich der Grundsteuern einreichen.