Grundbesitzabgaben sind in der Regel durch 4 Zahlungen des Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen zu den Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres an die Stadtkasse Werl zu entrichten. Diese Fälligkeiten sind durch das Grundsteuergesetz und die entsprechenden Gebührensatzungen der Stadt Werl entsprechend vorgeschrieben.
Von der 4-maligen Regelzahlung kann durch den Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen durch eine andere Zahlungsweise abgewichen werden wenn sichergestellt ist, dass die fällige Quartalsforderung am Fälligkeitstag ausgeglichen ist. Nur dann kann nachfolgend das Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse vermieden werden.
Zur Verdeutlichung folgendes Zahlungsbeispiel:
Da der Zugang des Grundbesitzabgabenbescheides erst Mitte bis Ende Januar eines Jahres erfolgt, muss die Zahlung der ersten Fälligkeit am 15.02. in einer Summe erfolgen.
Die Restforderung von den 3 nachfolgenden Fälligkeiten kann dann durch zum Beispiel 9 gleiche Zahlungen jeweils bis zum 15. des Monats vom 15.03. bis 15.11. an die Stadtkasse Werl ausgeglichen werden. Die Stadtkasse Werl bittet die Abgabepflichtigen darauf zu achten, bei den Überweisungen unbedingt das Kassenzeichen und die Fälligkeit, für welche die Zahlung bestimmt ist, anzugeben. Eingerichtete Daueraufträge sind durch den Zahlungspflichtigen bei Änderungen der Zahlungshöhe entsprechend anzupassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zahlform im Lastschrifteinzug nicht möglich ist.
Für weitere Auskünfte steht die Stadtkasse Werl gerne zur Verfügung.
Grundbesitzabgaben sind in der Regel durch 4 Zahlungen des Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen zu den Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres an die Stadtkasse Werl zu entrichten. Diese Fälligkeiten sind durch das Grundsteuergesetz und die entsprechenden Gebührensatzungen der Stadt Werl entsprechend vorgeschrieben.
Von der 4-maligen Regelzahlung kann durch den Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen durch eine andere Zahlungsweise abgewichen werden wenn sichergestellt ist, dass die fällige Quartalsforderung am Fälligkeitstag ausgeglichen ist. Nur dann kann nachfolgend das Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse vermieden werden.
Zur Verdeutlichung folgendes Zahlungsbeispiel:
Da der Zugang des Grundbesitzabgabenbescheides erst Mitte bis Ende Januar eines Jahres erfolgt, muss die Zahlung der ersten Fälligkeit am 15.02. in einer Summe erfolgen.
Die Restforderung von den 3 nachfolgenden Fälligkeiten kann dann durch zum Beispiel 9 gleiche Zahlungen jeweils bis zum 15. des Monats vom 15.03. bis 15.11. an die Stadtkasse Werl ausgeglichen werden. Die Stadtkasse Werl bittet die Abgabepflichtigen darauf zu achten, bei den Überweisungen unbedingt das Kassenzeichen und die Fälligkeit, für welche die Zahlung bestimmt ist, anzugeben. Eingerichtete Daueraufträge sind durch den Zahlungspflichtigen bei Änderungen der Zahlungshöhe entsprechend anzupassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zahlform im Lastschrifteinzug nicht möglich ist.
Für weitere Auskünfte steht die Stadtkasse Werl gerne zur Verfügung.
Grundbesitzabgaben sind in der Regel durch 4 Zahlungen des Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen zu den Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres an die Stadtkasse Werl zu entrichten. Diese Fälligkeiten sind durch das Grundsteuergesetz und die entsprechenden Gebührensatzungen der Stadt Werl entsprechend vorgeschrieben.
Von der 4-maligen Regelzahlung kann durch den Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen durch eine andere Zahlungsweise abgewichen werden wenn sichergestellt ist, dass die fällige Quartalsforderung am Fälligkeitstag ausgeglichen ist. Nur dann kann nachfolgend das Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse vermieden werden.
Zur Verdeutlichung folgendes Zahlungsbeispiel:
Da der Zugang des Grundbesitzabgabenbescheides erst Mitte bis Ende Januar eines Jahres erfolgt, muss die Zahlung der ersten Fälligkeit am 15.02. in einer Summe erfolgen.
Die Restforderung von den 3 nachfolgenden Fälligkeiten kann dann durch zum Beispiel 9 gleiche Zahlungen jeweils bis zum 15. des Monats vom 15.03. bis 15.11. an die Stadtkasse Werl ausgeglichen werden. Die Stadtkasse Werl bittet die Abgabepflichtigen darauf zu achten, bei den Überweisungen unbedingt das Kassenzeichen und die Fälligkeit, für welche die Zahlung bestimmt ist, anzugeben. Eingerichtete Daueraufträge sind durch den Zahlungspflichtigen bei Änderungen der Zahlungshöhe entsprechend anzupassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zahlform im Lastschrifteinzug nicht möglich ist.
Für weitere Auskünfte steht die Stadtkasse Werl gerne zur Verfügung.
Grundbesitzabgaben sind in der Regel durch 4 Zahlungen des Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen zu den Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres an die Stadtkasse Werl zu entrichten. Diese Fälligkeiten sind durch das Grundsteuergesetz und die entsprechenden Gebührensatzungen der Stadt Werl entsprechend vorgeschrieben.
Von der 4-maligen Regelzahlung kann durch den Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen durch eine andere Zahlungsweise abgewichen werden wenn sichergestellt ist, dass die fällige Quartalsforderung am Fälligkeitstag ausgeglichen ist. Nur dann kann nachfolgend das Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse vermieden werden.
Zur Verdeutlichung folgendes Zahlungsbeispiel:
Da der Zugang des Grundbesitzabgabenbescheides erst Mitte bis Ende Januar eines Jahres erfolgt, muss die Zahlung der ersten Fälligkeit am 15.02. in einer Summe erfolgen.
Die Restforderung von den 3 nachfolgenden Fälligkeiten kann dann durch zum Beispiel 9 gleiche Zahlungen jeweils bis zum 15. des Monats vom 15.03. bis 15.11. an die Stadtkasse Werl ausgeglichen werden. Die Stadtkasse Werl bittet die Abgabepflichtigen darauf zu achten, bei den Überweisungen unbedingt das Kassenzeichen und die Fälligkeit, für welche die Zahlung bestimmt ist, anzugeben. Eingerichtete Daueraufträge sind durch den Zahlungspflichtigen bei Änderungen der Zahlungshöhe entsprechend anzupassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zahlform im Lastschrifteinzug nicht möglich ist.
Für weitere Auskünfte steht die Stadtkasse Werl gerne zur Verfügung.
Grundbesitzabgaben sind in der Regel durch 4 Zahlungen des Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen zu den Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres an die Stadtkasse Werl zu entrichten. Diese Fälligkeiten sind durch das Grundsteuergesetz und die entsprechenden Gebührensatzungen der Stadt Werl entsprechend vorgeschrieben.
Von der 4-maligen Regelzahlung kann durch den Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen durch eine andere Zahlungsweise abgewichen werden wenn sichergestellt ist, dass die fällige Quartalsforderung am Fälligkeitstag ausgeglichen ist. Nur dann kann nachfolgend das Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse vermieden werden.
Zur Verdeutlichung folgendes Zahlungsbeispiel:
Da der Zugang des Grundbesitzabgabenbescheides erst Mitte bis Ende Januar eines Jahres erfolgt, muss die Zahlung der ersten Fälligkeit am 15.02. in einer Summe erfolgen.
Die Restforderung von den 3 nachfolgenden Fälligkeiten kann dann durch zum Beispiel 9 gleiche Zahlungen jeweils bis zum 15. des Monats vom 15.03. bis 15.11. an die Stadtkasse Werl ausgeglichen werden. Die Stadtkasse Werl bittet die Abgabepflichtigen darauf zu achten, bei den Überweisungen unbedingt das Kassenzeichen und die Fälligkeit, für welche die Zahlung bestimmt ist, anzugeben. Eingerichtete Daueraufträge sind durch den Zahlungspflichtigen bei Änderungen der Zahlungshöhe entsprechend anzupassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zahlform im Lastschrifteinzug nicht möglich ist.
Für weitere Auskünfte steht die Stadtkasse Werl gerne zur Verfügung.
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
Christiane
Brinkmann
Steuerwesen (Grundbesitzabgaben)
Wallfahrtsstadt Werl
Montag
8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
- Telefon
- 02922 800-2202
- Fax
- 02922 800-2098
- steuerwesen@werl.de
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
Christiane
Brinkmann
Steuerwesen (Grundbesitzabgaben)
Wallfahrtsstadt Werl
Montag
8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
- Telefon
- 02922 800-2202
- Fax
- 02922 800-2098
- steuerwesen@werl.de
Grundbesitzabgaben
Grundbesitzabgaben sind in der Regel durch 4 Zahlungen des Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen zu den Fälligkeiten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres an die Stadtkasse Werl zu entrichten. Diese Fälligkeiten sind durch das Grundsteuergesetz und die entsprechenden Gebührensatzungen der Stadt Werl entsprechend vorgeschrieben.
Von der 4-maligen Regelzahlung kann durch den Steuer- beziehungsweise Gebührenpflichtigen durch eine andere Zahlungsweise abgewichen werden wenn sichergestellt ist, dass die fällige Quartalsforderung am Fälligkeitstag ausgeglichen ist. Nur dann kann nachfolgend das Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse vermieden werden.
Zur Verdeutlichung folgendes Zahlungsbeispiel:
Da der Zugang des Grundbesitzabgabenbescheides erst Mitte bis Ende Januar eines Jahres erfolgt, muss die Zahlung der ersten Fälligkeit am 15.02. in einer Summe erfolgen.
Die Restforderung von den 3 nachfolgenden Fälligkeiten kann dann durch zum Beispiel 9 gleiche Zahlungen jeweils bis zum 15. des Monats vom 15.03. bis 15.11. an die Stadtkasse Werl ausgeglichen werden. Die Stadtkasse Werl bittet die Abgabepflichtigen darauf zu achten, bei den Überweisungen unbedingt das Kassenzeichen und die Fälligkeit, für welche die Zahlung bestimmt ist, anzugeben. Eingerichtete Daueraufträge sind durch den Zahlungspflichtigen bei Änderungen der Zahlungshöhe entsprechend anzupassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zahlform im Lastschrifteinzug nicht möglich ist.
Für weitere Auskünfte steht die Stadtkasse Werl gerne zur Verfügung.
-
Meldung über Eigentümerwechsel einer Immobilie. Dieses Formular können Sie zur Anmeldung eines Eigentümerwechsels bezüglich der Grundsteuern einreichen.