Grundbesitzabgaben

Grundbesitzabgaben sind in der Regel durch vier Zahlungen im Jahr, jeweils zur Mitte eines Quartals, an die Wallfahrtsstadt Werl zu entrichten. Die Fälligkeiten sind durch das Grundsteuergesetz und die entsprechenden Gebührensatzungen der Stadt Werl entsprechend vorgeschrieben.

Zum Ausgleich der Forderungen wird die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandat empfohlen.

Wichtig! Die Steuerverwaltung wird über einen Eigentümerwechsel nicht automatisch zeitnah unterrichtet. Nach dem Grundsteuerrecht wird der durch den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ausgewiesene Eigentümer von der Gemeindebehörde so lange als Steuerschuldner geführt, bis vom Finanzamt der geänderte Grundsteuermessbescheid in Form einer Zurechnungsfortschreibung vorliegt. Ein im Laufe des Jahres übereigneter Steuergegenstand (Grundstück, Gebäude) wird vom Finanzamt dem Erwerber frühestens ab dem 1. Januar des Folgejahres steuerlich zugerechnet.

Eine Umstellung kann auf Wunsch beider Parteien (Käufer und Verkäufer) im laufenden Jahr durchgeführt werden, wenn der neue Eigentümer sich schriftlich dazu bereit erklärt, die Grundsteuer sowie zu veranlagende Gebühren zu zahlen. Bei der gewünschten Umstellung des Grundbesitzabgabenbescheides werden die Gebühren und Grundsteuer zum 01. des Folgemonats nach dem wirtschaftlichen Eigentumswechsel dem Erwerber zugerechnet. Der bisherige Eigentümer erhält einen geänderten Abgabenbescheid, dem die Höhe und Fälligkeitstermine der noch zu zahlenden Grundbesitzabgaben oder ggfls. auch der Erstattungsbetrag zu entnehmen ist.
Der neue Eigentümer erhält einen separaten Abgabenbescheid.

Bitte nutzen Sie für die Mitteilung das Formular Eigentümerwechsel und fügen den Kaufvertrag sowie den Grundbuchauszug bei. 

 

Für weitere Auskünfte steht die Stadtkasse Werl gerne zur Verfügung.

Kontakt

Christiane Brinkmann

Steuerwesen (Grundbesitzabgaben)
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