Anmeldung
Jede Person (auch Personengesellschaften oder juristische Personen, zum Beispiel AG oder GmbH), die einen selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes aufnimmt, muss dieses Gewerbe anmelden.
Ein stehendes Gewerbe sind zum Beispiel Firmen, Versicherungsvertreter, Einzelhandelsgeschäfte und ähnliches. Hierzu zählen nicht Reisegewerbe, Marktverkehr, freie Gewerbe und andere.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb im Stadtgebeit der Stadt Werl liegt, unabhängig davon, wo die Person gemeldet ist. Dasselbe gilt auch für selbstständige oder unselbstständige Zweigstellen.
Abmeldung
Wird ein Gewerbe
- durch Schließung (aus persönlichen Gründen)
- durch Verlegung der Betriebsstätte in eine andere Stadt
- durch Ausscheiden aus einer Gesellschaft
- durch Änderung der Rechtsform
aufgegeben, bedarf es einer Gewerbeabmeldung.
Ummeldung
Ein in Werl gemeldetes Gewerbe verändert sich, wenn
- der Betrieb innerhalb des Stadtgebietes verlegt wird,
- die angemeldete Tätigkeit wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die der angemeldeten Tätigkeit nicht artverwandt sind.
(siehe auch http://www.gewerbeanmeldung.nrw.de/)
§ 34a: Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall der Kreis Soest.
§ 34c: Maklergenehmigung
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde ist der Kreis Soest.
§34d: Versicherungsvermittler u. Versicherungsberater
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
§§ 34f u. 34h: Finanzanlagenvermittler u. Honorar-Finanzanlagenberater
Finanzanlagenvermittler ist, wer gewerbsmäßig Anteile oder Aktien an Investmentvermögen erbringt, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 I Nummer 1 KWG vermittelt oder Anlageberatung im Sinne des § 1 I.A. Nummer 1a KWG (Finanzanlagenberater) erbringen will.
Wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen Anlageberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist die IHK Arnsberg zuständig
§34i: Immobiliendarlehnsvermittler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach §34i GewO ist die IHK Arnsberg zuständig.
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Der Kreis Soest ist für alle Angelegenheiten nach dem neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zuständig. Prostituierte müssen sich seit dem 1. Juli 2017 regelmäßig kostenfrei gesundheitlich beraten lassen und ihre Tätigkeit anmelden. Betreiber von Prostitutionsstätten sind verpflichtet, eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.
Existenzgründerinnen und Existenzgründer müssen beim Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen. Die Übermittlung des Fragebogens an das Finanzamt erfolgt elektronisch, nur im Ausnahmefall ist noch eine postalische Übermittlung möglich. Das Finanzamt Soest hat dazu auf seiner Internetseite das Informationsblatt „Informationen für Existenzgründer“ zur Verfügung gestellt.
Anmeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- bei juristischen Personen zusätzlich den Auszug aus dem Handelsregister bzw. Abschrift des Gründungsvertrages
Ummeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- die Gewerbeanmeldung
Anmeldung und Ummeldung
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26
b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33
c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13
Abmeldung
keine Gebühren
Anmeldung
Jede Person (auch Personengesellschaften oder juristische Personen, zum Beispiel AG oder GmbH), die einen selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes aufnimmt, muss dieses Gewerbe anmelden.
Ein stehendes Gewerbe sind zum Beispiel Firmen, Versicherungsvertreter, Einzelhandelsgeschäfte und ähnliches. Hierzu zählen nicht Reisegewerbe, Marktverkehr, freie Gewerbe und andere.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb im Stadtgebeit der Stadt Werl liegt, unabhängig davon, wo die Person gemeldet ist. Dasselbe gilt auch für selbstständige oder unselbstständige Zweigstellen.
Abmeldung
Wird ein Gewerbe
- durch Schließung (aus persönlichen Gründen)
- durch Verlegung der Betriebsstätte in eine andere Stadt
- durch Ausscheiden aus einer Gesellschaft
- durch Änderung der Rechtsform
aufgegeben, bedarf es einer Gewerbeabmeldung.
Ummeldung
Ein in Werl gemeldetes Gewerbe verändert sich, wenn
- der Betrieb innerhalb des Stadtgebietes verlegt wird,
- die angemeldete Tätigkeit wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die der angemeldeten Tätigkeit nicht artverwandt sind.
(siehe auch http://www.gewerbeanmeldung.nrw.de/)
§ 34a: Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall der Kreis Soest.
§ 34c: Maklergenehmigung
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde ist der Kreis Soest.
§34d: Versicherungsvermittler u. Versicherungsberater
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
§§ 34f u. 34h: Finanzanlagenvermittler u. Honorar-Finanzanlagenberater
Finanzanlagenvermittler ist, wer gewerbsmäßig Anteile oder Aktien an Investmentvermögen erbringt, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 I Nummer 1 KWG vermittelt oder Anlageberatung im Sinne des § 1 I.A. Nummer 1a KWG (Finanzanlagenberater) erbringen will.
Wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen Anlageberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist die IHK Arnsberg zuständig
§34i: Immobiliendarlehnsvermittler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach §34i GewO ist die IHK Arnsberg zuständig.
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Der Kreis Soest ist für alle Angelegenheiten nach dem neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zuständig. Prostituierte müssen sich seit dem 1. Juli 2017 regelmäßig kostenfrei gesundheitlich beraten lassen und ihre Tätigkeit anmelden. Betreiber von Prostitutionsstätten sind verpflichtet, eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.
Existenzgründerinnen und Existenzgründer müssen beim Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen. Die Übermittlung des Fragebogens an das Finanzamt erfolgt elektronisch, nur im Ausnahmefall ist noch eine postalische Übermittlung möglich. Das Finanzamt Soest hat dazu auf seiner Internetseite das Informationsblatt „Informationen für Existenzgründer“ zur Verfügung gestellt.
Anmeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- bei juristischen Personen zusätzlich den Auszug aus dem Handelsregister bzw. Abschrift des Gründungsvertrages
Ummeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- die Gewerbeanmeldung
Anmeldung und Ummeldung
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26
b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33
c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13
Abmeldung
keine Gebühren
Anmeldung
Jede Person (auch Personengesellschaften oder juristische Personen, zum Beispiel AG oder GmbH), die einen selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes aufnimmt, muss dieses Gewerbe anmelden.
Ein stehendes Gewerbe sind zum Beispiel Firmen, Versicherungsvertreter, Einzelhandelsgeschäfte und ähnliches. Hierzu zählen nicht Reisegewerbe, Marktverkehr, freie Gewerbe und andere.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb im Stadtgebeit der Stadt Werl liegt, unabhängig davon, wo die Person gemeldet ist. Dasselbe gilt auch für selbstständige oder unselbstständige Zweigstellen.
Abmeldung
Wird ein Gewerbe
- durch Schließung (aus persönlichen Gründen)
- durch Verlegung der Betriebsstätte in eine andere Stadt
- durch Ausscheiden aus einer Gesellschaft
- durch Änderung der Rechtsform
aufgegeben, bedarf es einer Gewerbeabmeldung.
Ummeldung
Ein in Werl gemeldetes Gewerbe verändert sich, wenn
- der Betrieb innerhalb des Stadtgebietes verlegt wird,
- die angemeldete Tätigkeit wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die der angemeldeten Tätigkeit nicht artverwandt sind.
(siehe auch http://www.gewerbeanmeldung.nrw.de/)
§ 34a: Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall der Kreis Soest.
§ 34c: Maklergenehmigung
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde ist der Kreis Soest.
§34d: Versicherungsvermittler u. Versicherungsberater
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
§§ 34f u. 34h: Finanzanlagenvermittler u. Honorar-Finanzanlagenberater
Finanzanlagenvermittler ist, wer gewerbsmäßig Anteile oder Aktien an Investmentvermögen erbringt, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 I Nummer 1 KWG vermittelt oder Anlageberatung im Sinne des § 1 I.A. Nummer 1a KWG (Finanzanlagenberater) erbringen will.
Wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen Anlageberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist die IHK Arnsberg zuständig
§34i: Immobiliendarlehnsvermittler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach §34i GewO ist die IHK Arnsberg zuständig.
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Der Kreis Soest ist für alle Angelegenheiten nach dem neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zuständig. Prostituierte müssen sich seit dem 1. Juli 2017 regelmäßig kostenfrei gesundheitlich beraten lassen und ihre Tätigkeit anmelden. Betreiber von Prostitutionsstätten sind verpflichtet, eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.
Existenzgründerinnen und Existenzgründer müssen beim Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen. Die Übermittlung des Fragebogens an das Finanzamt erfolgt elektronisch, nur im Ausnahmefall ist noch eine postalische Übermittlung möglich. Das Finanzamt Soest hat dazu auf seiner Internetseite das Informationsblatt „Informationen für Existenzgründer“ zur Verfügung gestellt.
Anmeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- bei juristischen Personen zusätzlich den Auszug aus dem Handelsregister bzw. Abschrift des Gründungsvertrages
Ummeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- die Gewerbeanmeldung
Anmeldung und Ummeldung
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26
b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33
c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13
Abmeldung
keine Gebühren
Anmeldung
Jede Person (auch Personengesellschaften oder juristische Personen, zum Beispiel AG oder GmbH), die einen selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes aufnimmt, muss dieses Gewerbe anmelden.
Ein stehendes Gewerbe sind zum Beispiel Firmen, Versicherungsvertreter, Einzelhandelsgeschäfte und ähnliches. Hierzu zählen nicht Reisegewerbe, Marktverkehr, freie Gewerbe und andere.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb im Stadtgebeit der Stadt Werl liegt, unabhängig davon, wo die Person gemeldet ist. Dasselbe gilt auch für selbstständige oder unselbstständige Zweigstellen.
Abmeldung
Wird ein Gewerbe
- durch Schließung (aus persönlichen Gründen)
- durch Verlegung der Betriebsstätte in eine andere Stadt
- durch Ausscheiden aus einer Gesellschaft
- durch Änderung der Rechtsform
aufgegeben, bedarf es einer Gewerbeabmeldung.
Ummeldung
Ein in Werl gemeldetes Gewerbe verändert sich, wenn
- der Betrieb innerhalb des Stadtgebietes verlegt wird,
- die angemeldete Tätigkeit wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die der angemeldeten Tätigkeit nicht artverwandt sind.
(siehe auch http://www.gewerbeanmeldung.nrw.de/)
§ 34a: Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall der Kreis Soest.
§ 34c: Maklergenehmigung
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde ist der Kreis Soest.
§34d: Versicherungsvermittler u. Versicherungsberater
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
§§ 34f u. 34h: Finanzanlagenvermittler u. Honorar-Finanzanlagenberater
Finanzanlagenvermittler ist, wer gewerbsmäßig Anteile oder Aktien an Investmentvermögen erbringt, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 I Nummer 1 KWG vermittelt oder Anlageberatung im Sinne des § 1 I.A. Nummer 1a KWG (Finanzanlagenberater) erbringen will.
Wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen Anlageberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist die IHK Arnsberg zuständig
§34i: Immobiliendarlehnsvermittler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach §34i GewO ist die IHK Arnsberg zuständig.
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Der Kreis Soest ist für alle Angelegenheiten nach dem neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zuständig. Prostituierte müssen sich seit dem 1. Juli 2017 regelmäßig kostenfrei gesundheitlich beraten lassen und ihre Tätigkeit anmelden. Betreiber von Prostitutionsstätten sind verpflichtet, eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.
Existenzgründerinnen und Existenzgründer müssen beim Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen. Die Übermittlung des Fragebogens an das Finanzamt erfolgt elektronisch, nur im Ausnahmefall ist noch eine postalische Übermittlung möglich. Das Finanzamt Soest hat dazu auf seiner Internetseite das Informationsblatt „Informationen für Existenzgründer“ zur Verfügung gestellt.
Anmeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- bei juristischen Personen zusätzlich den Auszug aus dem Handelsregister bzw. Abschrift des Gründungsvertrages
Ummeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- die Gewerbeanmeldung
Anmeldung und Ummeldung
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26
b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33
c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13
Abmeldung
keine Gebühren
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
Detlef
Velmer
Gewerbeangelegenheiten, Gaststättenkonzessionen
Wallfahrtsstadt Werl
Montag
8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
- Telefon
- 02922 800-3204
- Fax
- 02922 800-3298
- gewerbe@werl.de
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
Detlef
Velmer
Gewerbeangelegenheiten, Gaststättenkonzessionen
Wallfahrtsstadt Werl
Montag
8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
- Telefon
- 02922 800-3204
- Fax
- 02922 800-3298
- gewerbe@werl.de
Gewerbe-An-, Ab-, Ummeldung
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Jede Person (auch Personengesellschaften oder juristische Personen, zum Beispiel AG oder GmbH), die einen selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes aufnimmt, muss dieses Gewerbe anmelden.
Ein stehendes Gewerbe sind zum Beispiel Firmen, Versicherungsvertreter, Einzelhandelsgeschäfte und ähnliches. Hierzu zählen nicht Reisegewerbe, Marktverkehr, freie Gewerbe und andere.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb im Stadtgebeit der Stadt Werl liegt, unabhängig davon, wo die Person gemeldet ist. Dasselbe gilt auch für selbstständige oder unselbstständige Zweigstellen.
Abmeldung
Wird ein Gewerbe
- durch Schließung (aus persönlichen Gründen)
- durch Verlegung der Betriebsstätte in eine andere Stadt
- durch Ausscheiden aus einer Gesellschaft
- durch Änderung der Rechtsform
aufgegeben, bedarf es einer Gewerbeabmeldung.
Ummeldung
Ein in Werl gemeldetes Gewerbe verändert sich, wenn
- der Betrieb innerhalb des Stadtgebietes verlegt wird,
- die angemeldete Tätigkeit wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die der angemeldeten Tätigkeit nicht artverwandt sind.
(siehe auch http://www.gewerbeanmeldung.nrw.de/)
§ 34a: Bewachungsgewerbe
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall der Kreis Soest.
§ 34c: Maklergenehmigung
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde ist der Kreis Soest.
§34d: Versicherungsvermittler u. Versicherungsberater
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
§§ 34f u. 34h: Finanzanlagenvermittler u. Honorar-Finanzanlagenberater
Finanzanlagenvermittler ist, wer gewerbsmäßig Anteile oder Aktien an Investmentvermögen erbringt, Vermögensanlagen im Sinne des § 1 I Nummer 1 KWG vermittelt oder Anlageberatung im Sinne des § 1 I.A. Nummer 1a KWG (Finanzanlagenberater) erbringen will.
Wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen Anlageberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist die IHK Arnsberg zuständig
§34i: Immobiliendarlehnsvermittler
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach §34i GewO ist die IHK Arnsberg zuständig.
Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Der Kreis Soest ist für alle Angelegenheiten nach dem neuen Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) zuständig. Prostituierte müssen sich seit dem 1. Juli 2017 regelmäßig kostenfrei gesundheitlich beraten lassen und ihre Tätigkeit anmelden. Betreiber von Prostitutionsstätten sind verpflichtet, eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch für Wohnungsprostitution, sobald dort zwei oder mehr Prostituierte arbeiten.
Existenzgründerinnen und Existenzgründer müssen beim Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen. Die Übermittlung des Fragebogens an das Finanzamt erfolgt elektronisch, nur im Ausnahmefall ist noch eine postalische Übermittlung möglich. Das Finanzamt Soest hat dazu auf seiner Internetseite das Informationsblatt „Informationen für Existenzgründer“ zur Verfügung gestellt.
Anmeldung und Ummeldung
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO)
a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26
b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33
c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13
Abmeldung
keine Gebühren
Anmeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- bei juristischen Personen zusätzlich den Auszug aus dem Handelsregister bzw. Abschrift des Gründungsvertrages
Ummeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- die Gewerbeanmeldung
-
-
-
-
Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung gemäß § 69 Gewerbeordnung.
Dieser Antrag kann online ausgefüllt werden - dann bitte ausdrucken und unterschrieben an uns weiterleiten.
-
Antrag auf die Bestätigung über die Eignung eines Betriebes für die Aufstellung von Geldspielgeräten (§ 33c Ab. 3 der Gewerbeordnung)
Dieses Formular kann online ausgefüllt werden - danach bitte ausdrucken und unterschrieben an uns weiterleiten
-
Dieses Gewerbeabmeldeformular kann online ausgefüllt werden - danach bitte ausdrucken und unterschrieben an uns weiterleiten
-
Dieses Gewerbeanmeldeformular kann online ausgefüllt werden - danach bitte ausdrucken und unterschrieben an uns weiterleiten.
-
Das Land NRW bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr Gewerbe online an-, ab-, oder umzumelden. Sie bezahlen die Dienstleistung direkt online und die Daten werden an die zuständige Kommune weitergeleitet.
-
Dieses Gewerbeummeldeformular kann online ausgefüllt werden - danach bitte ausdrucken und unterschrieben an uns weiterleiten