Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid, der zwei Jahre Gültigkeit hat, beantragt werden.
Mit einem Antrag auf Vorbescheid, einer sogenannten Bauvoranfrage, kann man sich eine rechtsverbindliche Auskunft darüber einholen, ob ein Grundstück wirklich nach den eigenen Vorstellungen bebaut werden kann. Ein positiver Vorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde während der Gültigkeitsdauer, das heißt sie kann dann nicht mehr ein Bauvorhaben aus Gründen ablehnen, die schon im Vorbescheidsverfahren zu prüfen waren. Somit gibt Ihnen ein positiver Vorbescheid Rechtssicherheit für die konkrete Planung Ihres Bauvorhabens. Eine Bauvoranfrage ist immer dann zu empfehlen, wenn das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt oder wenn es von der Umgebungsbebauung stark abweicht. Der Antrag auf Vorbescheid ist auf einem amtlichen Antragsformular mit den nachstehend aufgeführten Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen:
- Lageplan in einem Maßstab nicht kleiner als 1:500
- Baubeschreibung/Betriebsbeschreibung
- gegebenenfalls Bauentwurfsskizze (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), wenn sie zur Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind.
Die Bauvorlagen müssen von einem/einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in (zum Beispiel Architekt/in) unterschrieben sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn mit der Bauvoranfrage nur die grundsätzliche Bebaubarkeit (Fragen des Planungsrechtes) eines Grundstücks planungsrechtlich geprüft werden soll. Die Bearbeitung eines Antrages auf Vorbescheid ist gebührenpflichtig. Wird später ein entsprechender Bauantrag eingereicht, so wird die Vorbescheidsgebühr zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet. Die zweijährige Geltungsdauer des Vorbescheides kann auf formlosen schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die beizufügenden Bauvorlagen von einem/einer Bauvorlage berechtigten Entwurfsverfasser/in unterschrieben sein. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit planungsrechtlichen Vorschriften entschieden werden soll.
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen BauO NRW
- Gestaltungssatzung Altstadt Werl
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Lageplan, evtl. Bauzeichnungen (2fach)
- mind. 50 € bis zur vollen Genehmigungsgebühr
Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid, der zwei Jahre Gültigkeit hat, beantragt werden.
Mit einem Antrag auf Vorbescheid, einer sogenannten Bauvoranfrage, kann man sich eine rechtsverbindliche Auskunft darüber einholen, ob ein Grundstück wirklich nach den eigenen Vorstellungen bebaut werden kann. Ein positiver Vorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde während der Gültigkeitsdauer, das heißt sie kann dann nicht mehr ein Bauvorhaben aus Gründen ablehnen, die schon im Vorbescheidsverfahren zu prüfen waren. Somit gibt Ihnen ein positiver Vorbescheid Rechtssicherheit für die konkrete Planung Ihres Bauvorhabens. Eine Bauvoranfrage ist immer dann zu empfehlen, wenn das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt oder wenn es von der Umgebungsbebauung stark abweicht. Der Antrag auf Vorbescheid ist auf einem amtlichen Antragsformular mit den nachstehend aufgeführten Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen:
- Lageplan in einem Maßstab nicht kleiner als 1:500
- Baubeschreibung/Betriebsbeschreibung
- gegebenenfalls Bauentwurfsskizze (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), wenn sie zur Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind.
Die Bauvorlagen müssen von einem/einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in (zum Beispiel Architekt/in) unterschrieben sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn mit der Bauvoranfrage nur die grundsätzliche Bebaubarkeit (Fragen des Planungsrechtes) eines Grundstücks planungsrechtlich geprüft werden soll. Die Bearbeitung eines Antrages auf Vorbescheid ist gebührenpflichtig. Wird später ein entsprechender Bauantrag eingereicht, so wird die Vorbescheidsgebühr zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet. Die zweijährige Geltungsdauer des Vorbescheides kann auf formlosen schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die beizufügenden Bauvorlagen von einem/einer Bauvorlage berechtigten Entwurfsverfasser/in unterschrieben sein. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit planungsrechtlichen Vorschriften entschieden werden soll.
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen BauO NRW
- Gestaltungssatzung Altstadt Werl
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Lageplan, evtl. Bauzeichnungen (2fach)
- mind. 50 € bis zur vollen Genehmigungsgebühr
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
David
Dröppelmann
Bauordnung
- Telefon
- 02922 800-6305
- Fax
- 02922 800-6399
- david.droeppelmann@werl.de
Simone
Landgraf-Glomb
Stellv. Abteilungsleiterin, Bauordnung - Bezirk I
- Telefon
- 02922 800-6303
- Fax
- 02922 800-6399
- simone.landgraf-glomb@werl.de
Clara
Kornfeld
Bauordnung - Bezirk II
- Telefon
- 02922 800-6304
- Fax
- 02922 800-6399
- clara.kornfeld@werl.de
Susanne
Schulte
- Telefon
- 02922 800-6307
- Fax
- 02922 800-6399
- susanne.schulte@werl.de
Sandy
Luckmann
Bauordnung - Bezirk III
- Telefon
- 02922 800-6302
- Fax
- 02922 800-6399
- sandy.luckmann@werl.de
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
Monika
Vielberg
Abteilungsleiterin Bauordnung und Hochbau
- Telefon
- 02922 800-6301
- Fax
- 02922 800-6399
- monika.vielberg@werl.de
David
Dröppelmann
Bauordnung
- Telefon
- 02922 800-6305
- Fax
- 02922 800-6399
- david.droeppelmann@werl.de
Simone
Landgraf-Glomb
Stellv. Abteilungsleiterin, Bauordnung - Bezirk I
- Telefon
- 02922 800-6303
- Fax
- 02922 800-6399
- simone.landgraf-glomb@werl.de
Clara
Kornfeld
Bauordnung - Bezirk II
- Telefon
- 02922 800-6304
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- clara.kornfeld@werl.de
Susanne
Schulte
- Telefon
- 02922 800-6307
- Fax
- 02922 800-6399
- susanne.schulte@werl.de
Sandy
Luckmann
Bauordnung - Bezirk III
- Telefon
- 02922 800-6302
- Fax
- 02922 800-6399
- sandy.luckmann@werl.de
Bauvoranfrage
Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid, der zwei Jahre Gültigkeit hat, beantragt werden.
Mit einem Antrag auf Vorbescheid, einer sogenannten Bauvoranfrage, kann man sich eine rechtsverbindliche Auskunft darüber einholen, ob ein Grundstück wirklich nach den eigenen Vorstellungen bebaut werden kann. Ein positiver Vorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde während der Gültigkeitsdauer, das heißt sie kann dann nicht mehr ein Bauvorhaben aus Gründen ablehnen, die schon im Vorbescheidsverfahren zu prüfen waren. Somit gibt Ihnen ein positiver Vorbescheid Rechtssicherheit für die konkrete Planung Ihres Bauvorhabens. Eine Bauvoranfrage ist immer dann zu empfehlen, wenn das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt oder wenn es von der Umgebungsbebauung stark abweicht. Der Antrag auf Vorbescheid ist auf einem amtlichen Antragsformular mit den nachstehend aufgeführten Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen:
- Lageplan in einem Maßstab nicht kleiner als 1:500
- Baubeschreibung/Betriebsbeschreibung
- gegebenenfalls Bauentwurfsskizze (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), wenn sie zur Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind.
Die Bauvorlagen müssen von einem/einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in (zum Beispiel Architekt/in) unterschrieben sein. Dies gilt nur dann nicht, wenn mit der Bauvoranfrage nur die grundsätzliche Bebaubarkeit (Fragen des Planungsrechtes) eines Grundstücks planungsrechtlich geprüft werden soll. Die Bearbeitung eines Antrages auf Vorbescheid ist gebührenpflichtig. Wird später ein entsprechender Bauantrag eingereicht, so wird die Vorbescheidsgebühr zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet. Die zweijährige Geltungsdauer des Vorbescheides kann auf formlosen schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die beizufügenden Bauvorlagen von einem/einer Bauvorlage berechtigten Entwurfsverfasser/in unterschrieben sein. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit planungsrechtlichen Vorschriften entschieden werden soll.
- mind. 50 € bis zur vollen Genehmigungsgebühr
- Lageplan, evtl. Bauzeichnungen (2fach)
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen BauO NRW
- Gestaltungssatzung Altstadt Werl
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Baugesetzbuch (BauGB)