Asylsuchende, Ausländer mit Duldung und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (nach dem SGB XII) bzw. Bürgergeld (nach dem SGB II) bekommen, sondern stattdessen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen. Voraussetzung ist wie bei den anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes die materielle Bedürftigkeit, das heißt es ist kein ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherstellen zu können.
Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung für asylsuchende Menschen wird der „notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts" durch Sachleistungen gedeckt (Lebensmittelpakete, Hygienepakete, Kleidungsgutscheine usw.).
Zu diesen Sachleistungen erhalten die berechtigten Personen noch einen Bargeldbedarf „zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens“. Der Barbetrag ist zur Deckung der Bedarfe an Verkehr (Fahrtkosten), Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon), Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung sowie sonstige Waren und Dienstleistungen einschließlich Körperpflege bestimmt.
Mit dem Auszug aus der Erstaufnahmeeinrichtung und Zuweisung zu den Kommunen endet die Versorgung in Form von Sachleistungen. Die Bedarfe für Nahrung, Kleidung, Verbrauchsgüter des Haushalts und Gesundheitspflege sind dann im Regelfall in bar auszuzahlen.
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von 36 Monaten erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XII, sofern Sie die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Sie erhalten dann auch eine vollwertige Gesundheitskarte einer Krankenkasse nach Wahl, und müssen - wie gesetzlich Versicherte auch - bis zur Belastungsgrenze (2 % des Regelsatzes) Zuzahlungen und Eigenanteile leisten.
Eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthaltes kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine Person sich weigert, bei der Passbeschaffung mitzuwirken oder falsche Angaben zu ihrer Identität macht.
Asylsuchende, Ausländer mit Duldung und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (nach dem SGB XII) bzw. Bürgergeld (nach dem SGB II) bekommen, sondern stattdessen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen. Voraussetzung ist wie bei den anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes die materielle Bedürftigkeit, das heißt es ist kein ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherstellen zu können.
Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung für asylsuchende Menschen wird der „notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts" durch Sachleistungen gedeckt (Lebensmittelpakete, Hygienepakete, Kleidungsgutscheine usw.).
Zu diesen Sachleistungen erhalten die berechtigten Personen noch einen Bargeldbedarf „zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens“. Der Barbetrag ist zur Deckung der Bedarfe an Verkehr (Fahrtkosten), Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon), Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung sowie sonstige Waren und Dienstleistungen einschließlich Körperpflege bestimmt.
Mit dem Auszug aus der Erstaufnahmeeinrichtung und Zuweisung zu den Kommunen endet die Versorgung in Form von Sachleistungen. Die Bedarfe für Nahrung, Kleidung, Verbrauchsgüter des Haushalts und Gesundheitspflege sind dann im Regelfall in bar auszuzahlen.
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von 36 Monaten erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XII, sofern Sie die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Sie erhalten dann auch eine vollwertige Gesundheitskarte einer Krankenkasse nach Wahl, und müssen - wie gesetzlich Versicherte auch - bis zur Belastungsgrenze (2 % des Regelsatzes) Zuzahlungen und Eigenanteile leisten.
Eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthaltes kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine Person sich weigert, bei der Passbeschaffung mitzuwirken oder falsche Angaben zu ihrer Identität macht.
Asylsuchende, Ausländer mit Duldung und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (nach dem SGB XII) bzw. Bürgergeld (nach dem SGB II) bekommen, sondern stattdessen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen. Voraussetzung ist wie bei den anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes die materielle Bedürftigkeit, das heißt es ist kein ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherstellen zu können.
Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung für asylsuchende Menschen wird der „notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts" durch Sachleistungen gedeckt (Lebensmittelpakete, Hygienepakete, Kleidungsgutscheine usw.).
Zu diesen Sachleistungen erhalten die berechtigten Personen noch einen Bargeldbedarf „zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens“. Der Barbetrag ist zur Deckung der Bedarfe an Verkehr (Fahrtkosten), Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon), Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung sowie sonstige Waren und Dienstleistungen einschließlich Körperpflege bestimmt.
Mit dem Auszug aus der Erstaufnahmeeinrichtung und Zuweisung zu den Kommunen endet die Versorgung in Form von Sachleistungen. Die Bedarfe für Nahrung, Kleidung, Verbrauchsgüter des Haushalts und Gesundheitspflege sind dann im Regelfall in bar auszuzahlen.
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von 36 Monaten erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XII, sofern Sie die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Sie erhalten dann auch eine vollwertige Gesundheitskarte einer Krankenkasse nach Wahl, und müssen - wie gesetzlich Versicherte auch - bis zur Belastungsgrenze (2 % des Regelsatzes) Zuzahlungen und Eigenanteile leisten.
Eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthaltes kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine Person sich weigert, bei der Passbeschaffung mitzuwirken oder falsche Angaben zu ihrer Identität macht.
Asylsuchende, Ausländer mit Duldung und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (nach dem SGB XII) bzw. Bürgergeld (nach dem SGB II) bekommen, sondern stattdessen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen. Voraussetzung ist wie bei den anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes die materielle Bedürftigkeit, das heißt es ist kein ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherstellen zu können.
Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung für asylsuchende Menschen wird der „notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts" durch Sachleistungen gedeckt (Lebensmittelpakete, Hygienepakete, Kleidungsgutscheine usw.).
Zu diesen Sachleistungen erhalten die berechtigten Personen noch einen Bargeldbedarf „zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens“. Der Barbetrag ist zur Deckung der Bedarfe an Verkehr (Fahrtkosten), Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon), Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung sowie sonstige Waren und Dienstleistungen einschließlich Körperpflege bestimmt.
Mit dem Auszug aus der Erstaufnahmeeinrichtung und Zuweisung zu den Kommunen endet die Versorgung in Form von Sachleistungen. Die Bedarfe für Nahrung, Kleidung, Verbrauchsgüter des Haushalts und Gesundheitspflege sind dann im Regelfall in bar auszuzahlen.
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von 36 Monaten erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XII, sofern Sie die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Sie erhalten dann auch eine vollwertige Gesundheitskarte einer Krankenkasse nach Wahl, und müssen - wie gesetzlich Versicherte auch - bis zur Belastungsgrenze (2 % des Regelsatzes) Zuzahlungen und Eigenanteile leisten.
Eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthaltes kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine Person sich weigert, bei der Passbeschaffung mitzuwirken oder falsche Angaben zu ihrer Identität macht.
Asylsuchende, Ausländer mit Duldung und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (nach dem SGB XII) bzw. Bürgergeld (nach dem SGB II) bekommen, sondern stattdessen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen. Voraussetzung ist wie bei den anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes die materielle Bedürftigkeit, das heißt es ist kein ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherstellen zu können.
Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung für asylsuchende Menschen wird der „notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts" durch Sachleistungen gedeckt (Lebensmittelpakete, Hygienepakete, Kleidungsgutscheine usw.).
Zu diesen Sachleistungen erhalten die berechtigten Personen noch einen Bargeldbedarf „zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens“. Der Barbetrag ist zur Deckung der Bedarfe an Verkehr (Fahrtkosten), Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon), Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung sowie sonstige Waren und Dienstleistungen einschließlich Körperpflege bestimmt.
Mit dem Auszug aus der Erstaufnahmeeinrichtung und Zuweisung zu den Kommunen endet die Versorgung in Form von Sachleistungen. Die Bedarfe für Nahrung, Kleidung, Verbrauchsgüter des Haushalts und Gesundheitspflege sind dann im Regelfall in bar auszuzahlen.
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von 36 Monaten erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XII, sofern Sie die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Sie erhalten dann auch eine vollwertige Gesundheitskarte einer Krankenkasse nach Wahl, und müssen - wie gesetzlich Versicherte auch - bis zur Belastungsgrenze (2 % des Regelsatzes) Zuzahlungen und Eigenanteile leisten.
Eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthaltes kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine Person sich weigert, bei der Passbeschaffung mitzuwirken oder falsche Angaben zu ihrer Identität macht.
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
S.
Kugelberg
Stellv. Abteilungsleiterin, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch, Asylbewerberleistungen - Buchstaben: F, P, Q, Kre-Kz
- Telefon
- 02922 800-5009
- Fax
- 02922 800-5099
- s.kugelberg@werl.de
Inge
Thimel
Renten- und Schwerbehindertenangelegenheiten. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch, Asylbewerberleistungen - Buchstaben: A, Ka-Kn
- Telefon
- 02922 800-5018
- Fax
- 02922 800-5199
- inge.thimel@werl.de
M.
Dommes
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch, Asylbewerberleistungen - Buchstaben: B-E, G, Knj-Kra
- Telefon
- 02922 800-5006
- Fax
- 02922 800-5099
- M.Dommes@werl.de
S.
Teuber
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch, Asylbewerberleistungen - Buchstaben: L-N, S
Soziales
Montag
8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
- Telefon
- 02922 800-5002
- Fax
- 02922 800-5099
- s.teuber@werl.de
D.
Denke
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch, Asylbewerberleistungen - Buchstaben: H-J,O, R, T-Z
- Telefon
- 02922 800-5011
- Fax
- 02922 800-5099
- d.denke@werl.de
Asylbewerberleistungen
Asylsuchende, Ausländer mit Duldung und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer können keine Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung (nach dem SGB XII) bzw. Bürgergeld (nach dem SGB II) bekommen, sondern stattdessen Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen. Voraussetzung ist wie bei den anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes die materielle Bedürftigkeit, das heißt es ist kein ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sicherstellen zu können.
Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung für asylsuchende Menschen wird der „notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts" durch Sachleistungen gedeckt (Lebensmittelpakete, Hygienepakete, Kleidungsgutscheine usw.).
Zu diesen Sachleistungen erhalten die berechtigten Personen noch einen Bargeldbedarf „zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens“. Der Barbetrag ist zur Deckung der Bedarfe an Verkehr (Fahrtkosten), Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon), Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung sowie sonstige Waren und Dienstleistungen einschließlich Körperpflege bestimmt.
Mit dem Auszug aus der Erstaufnahmeeinrichtung und Zuweisung zu den Kommunen endet die Versorgung in Form von Sachleistungen. Die Bedarfe für Nahrung, Kleidung, Verbrauchsgüter des Haushalts und Gesundheitspflege sind dann im Regelfall in bar auszuzahlen.
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von 36 Monaten erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XII, sofern Sie die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Sie erhalten dann auch eine vollwertige Gesundheitskarte einer Krankenkasse nach Wahl, und müssen - wie gesetzlich Versicherte auch - bis zur Belastungsgrenze (2 % des Regelsatzes) Zuzahlungen und Eigenanteile leisten.
Eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthaltes kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine Person sich weigert, bei der Passbeschaffung mitzuwirken oder falsche Angaben zu ihrer Identität macht.