Nach dem Wohnungseigentumsgesetz können in bestehenden oder neu zu errichtenden Gebäuden Eigentumswohnungen geschaffen werden, die dann getrennt veräußerbar sind. Es ist ebenfalls möglich, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Nutzungseinheiten (Büros, Läden, Gewerbebetriebe) Sondereigentum zu bilden. Das Wohnungs- beziehungsweise Sondereigentum wird über den Notar begründet und bedarf der Eintragung im Wohnungsgrundbuch. Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die in der Abteilung Bauordnung beantragt werden muss. Mit dem Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung sind Bauzeichnungen mit Kennzeichnung der abgeschlossenen Wohnungs- oder Sondereigentumseinheiten vorzulegen.
- Bauzeichnungen (2-fach)
- Lageplan
- Grundrisszeichnung aller Geschosse (alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen)
- Schnittzeichnung
- Ansichten
- Ausfertigung eines Aufteilungsplanes 100 €
- jede weitere Ausfertigung 30 €
- Erteilung einer Bescheinigung je Sondereigentumsanteil 50 €
- je Sondereigentumsanteil im Bestand 100 €
- je Mehrausfertigung 30 €
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz können in bestehenden oder neu zu errichtenden Gebäuden Eigentumswohnungen geschaffen werden, die dann getrennt veräußerbar sind. Es ist ebenfalls möglich, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Nutzungseinheiten (Büros, Läden, Gewerbebetriebe) Sondereigentum zu bilden. Das Wohnungs- beziehungsweise Sondereigentum wird über den Notar begründet und bedarf der Eintragung im Wohnungsgrundbuch. Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die in der Abteilung Bauordnung beantragt werden muss. Mit dem Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung sind Bauzeichnungen mit Kennzeichnung der abgeschlossenen Wohnungs- oder Sondereigentumseinheiten vorzulegen.
- Bauzeichnungen (2-fach)
- Lageplan
- Grundrisszeichnung aller Geschosse (alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen)
- Schnittzeichnung
- Ansichten
- Ausfertigung eines Aufteilungsplanes 100 €
- jede weitere Ausfertigung 30 €
- Erteilung einer Bescheinigung je Sondereigentumsanteil 50 €
- je Sondereigentumsanteil im Bestand 100 €
- je Mehrausfertigung 30 €
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
David
Dröppelmann
Bauordnung
- david.droeppelmann@werl.de
Simone
Landgraf-Glomb
Stellv. Abteilungsleiterin, Bauordnung - Bezirk I
- simone.landgraf-glomb@werl.de
Clara
Kornfeld
Bauordnung - Bezirk II
- clara.kornfeld@werl.de
Susanne
Schulte
- susanne.schulte@werl.de
Sandy
Luckmann
Bauordnung - Bezirk III
- sandy.luckmann@werl.de
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz können in bestehenden oder neu zu errichtenden Gebäuden Eigentumswohnungen geschaffen werden, die dann getrennt veräußerbar sind. Es ist ebenfalls möglich, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Nutzungseinheiten (Büros, Läden, Gewerbebetriebe) Sondereigentum zu bilden. Das Wohnungs- beziehungsweise Sondereigentum wird über den Notar begründet und bedarf der Eintragung im Wohnungsgrundbuch. Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die in der Abteilung Bauordnung beantragt werden muss. Mit dem Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung sind Bauzeichnungen mit Kennzeichnung der abgeschlossenen Wohnungs- oder Sondereigentumseinheiten vorzulegen.
- Ausfertigung eines Aufteilungsplanes 100 €
- jede weitere Ausfertigung 30 €
- Erteilung einer Bescheinigung je Sondereigentumsanteil 50 €
- je Sondereigentumsanteil im Bestand 100 €
- je Mehrausfertigung 30 €
- Bauzeichnungen (2-fach)
- Lageplan
- Grundrisszeichnung aller Geschosse (alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen)
- Schnittzeichnung
- Ansichten
-
Hiermit wird der Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gestellt