Dürfen geflüchtete Menschen arbeiten, müssen Kinder aus geflüchteten Familien zur Schule?
Die Arbeitserlaubnis ist abhängig vom Aufenthaltsstatus des geflüchteten Menschen. Das von der Ausländerbehörde (Kreis Soest) ausgestellte Ausweisdokument gibt Aufschluss über die Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme.
Durch das am 31.07.2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz wurde die Vorrangprüfung (das ist die Prüfung, dass eine Stellenbesetzung mit einem ausländischen Bewerber keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat und keine bevorrechtigten Arbeitnehmer für die zu besetzende Stelle zur Verfügung stehen) für unsere Region zunächst für 3 Jahre befristet ausgesetzt. Somit wird momentan nach 3 Monaten lediglich die Zustimmung durch die Ausländerbehörde benötigt.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
Nach dem Schulgesetz besteht für jedes Kind zwischen 6 - 18 Jahren Schulpflicht, damit auch für asylsuchende Kinder und Jugendliche. Auch wenn in NRW im Rahmen der Koalitionsverhandlungen eine Erweiterung der Schulpflicht für geflüchtete junge Erwachsene auf das 25. Lebensjahr diskutiert wird, stehe eine Entscheidung hierüber noch aus.
Nach der Zuweisung in die Wallfahrtsstadt Werl vereinbart die Stadtverwaltung für das Kind beziehungsweise den Jugendlichen einen Termin mit dem Kommunalen Integrationszentrum des Kreises Soest. Hier wird im Rahmen eines Interviews und schulischer Tests eine erste Einschätzung im Hinblick auf die sprachlichen und mathematischen Kenntnisse vorgenommen. Dann erfolgt die Anmeldung an einer Schule.