Rundfunkgebührenbefreiung
Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind unter Benutzung der neuen Antragsvordrucke zusammen mit dem Originalbescheid oder einer beglaubigten Fotokopie direkt an ARD ZDF Deutschlandradio , Beitragsservice, 50656 Köln zu schicken. Das Bürgerbüro bestätigt die einzureichenden Unterlagen.
Antragsvordrucke
Antragsvordrucke erhalten Sie im Wartebereich des Bürgerbüros. Sie können die Befreiung/die Ermäßigung aber auch online unter www.rundfunkbeitrag.de beantragen.
Anspruchsberechtigt
Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Absatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
Eine Ermäßigung der Rundfunkgebühren erhält:
a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;
b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,
Nähere Einzelheiten zur Rundfunkgebührenbefreiung/-ermäßigung entnehmen Sie bitte den Internetseiten von ARD ZDF Deutschlandradio unter www.rundfunkbeitrag.de
Eine/n Ansprechpartner/in bei ARD ZDF Deutschlandradio erreichen Sie unter der Telefonnummer 01806 999 555 40 (20 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz, 60 Cent pro Anruf aus den deutschen Mobilfunknetzen).
Wer von der Rundfunkgebühr befreit ist, kann auch eine Ermäßigung der Telefongebühr (T-Com-Sozialtarif) in Anspruch nehmen. Informationen dazu finden Sie unter Telefongebührenermäßigung.
Hinweis:
Alle Änderungsanträge bzw. An-/Ab-/Ummeldungen sind nur über die Online-Funktion möglich.
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Artikel 4, Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht