Lernmittelfreiheit

Nach dem Schulgesetz NRW in der zur Zeit gültigen Fassung werden jedem Schüler vom Schulträger (Wallfahrtsstadt Werl) nach Maßgabe des Durchschnittsbetrages abzüglich des Eigenanteils Lernmittel (Schulbücher) zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. Der Eigenanteil beträgt nach der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach dem Schulgesetz NRW bis maximal 49 % des Gesamtbetrages.

Der Eigenanteil entfällt für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 12. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Dieser Personenkreis kann bei der Abteilung Bildung, Jugend, Sport und Kultur der Wallfahrtsstadt Werl einen formlosen Antrag auf Erstattung der Kosten stellen.

Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder

Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Schulgesetz NRW