Immissionsschutz

  • Entsorgung vom Strauchschnitt in der Landwirtschaft und in Gärtnereibetrieben

Im Gebiet der Wallfahrtsstadt Werl können die pflanzlichen Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind, außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigung im Zeitraum vom 01.Oktober bis 31. März ohne ausdrückliche Einzelgenehmigung durch Verbrennen beseitigt werden.

Auf dem jeweiligen Grundstück darf nur montags bis samstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr verbrannt werden. An Sonn- und Feiertagen darf nicht verbrannt werden. Pro Tag ist ein Verbrennungsvorgang von höchstens 4 Stunden zulässig.

Das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle ist mindestens 2 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin der Stadt Werl, Abteilung Sicherheit und Ordnung, unter Angabe der Menge, des genauen Ortes einschließlich Lageplan und der Uhrzeit sowie Angaben zur telefonischen Erreichbarkeit unter der E-Mail-Adresse ordnungsamt(at)werl.de anzuzeigen.

Die weiteren Voraussetzungen sind mit dem unten genannten Ortsrecht geregelt und unbedingt zu beachten.