Genehmigung zur Sondernutzung geförderter Wohnraum

Öffentlich geförderter Wohnraum besteht aus Wohnungen, für die der Vermieter vergünstigte Darlehen vom Staat erhalten hat und sich im Gegenzug verpflichtet, diese Wohnungen nur Personen zur Verfügung zu stellen, die sich aufgrund ihres Einkommens nicht am Markt angemessen mit Wohnraum versorgen können.

Folgende zweckfremde Anwendungen von gefördertem Wohnraum bedürfen Genehmigungen:

1) Selbstnutzung: Der Verfügungsberechtigte darf eine eigene Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle bewohnen

2) Freistellung von Belegungsbindungen: Sofern ein Wohnungssuchender aufgrund seiner Einkünfte oder der Größe der Wohnung keinen Wohnberechtigungsschein erhält, kann der Vermieter in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag von der Belegungsbindung freigestellt werden. Genehmigung zum Leerstand: Der Verfügungsberechtigte darf Wohnraum nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle länger als drei Monate leer stehen lassen

3) Genehmigung zur Zweckentfremdung: Der Wohnraum darf ohne Genehmigung der zuständigen Stelle nicht anderen als Wohnzwecken zugeführt oder durch bauliche Maßnahmen derart verändert werden, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.

 

 

Kontakt

R. Telgenbüscher

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