Die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes bis hin zur Hochhausgrenze ist von der Baugenehmigungspflicht freigestellt, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. Die Bauherrin / der Bauherr kann trotzdem die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens beantragen.
Die Freistellung entbindet nicht von der Verpflichtung, vor Baubeginn die Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung bei der Stadtverwaltung einzureichen. Den Bauvorlagen sind eventuell erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beizufügen. Sofern innerhalb eines Monats nach Eingang keine Erklärung der Stadt über die Anordnung eines Baugenehmigungsverfahrens ergeht, kann mit der Bauausführung begonnen werden. Teilt die Stadt der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Gegen eine geringe Gebühr kann dieses Verfahren beantragt werden.
Für freigestellte Wohngebäude liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Planung und Ausführung allein bei den Bauherrinnen / Bauherren, den Entwurfsverfasserinnen / Entwurfsverfassern und den staatlich anerkannten Sachverständigen. Vor Baubeginn sind die an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Nachbarn über das Vorhaben von der Bauherrin / dem Bauherren zu informieren.
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
Simone
Landgraf-Glomb
Stellv. Abteilungsleiterin, Bauordnung - Bezirk I
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- 02922 800-6303
- Fax
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- simone.landgraf-glomb@werl.de
Clara
Kornfeld
Bauordnung - Bezirk II
- Telefon
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- clara.kornfeld@werl.de
Sandy
Luckmann
Bauordnung - Bezirk III
- Telefon
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- sandy.luckmann@werl.de
Freistellung von Wohngebäuden
Die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes bis hin zur Hochhausgrenze ist von der Baugenehmigungspflicht freigestellt, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. Die Bauherrin / der Bauherr kann trotzdem die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens beantragen.
Die Freistellung entbindet nicht von der Verpflichtung, vor Baubeginn die Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung bei der Stadtverwaltung einzureichen. Den Bauvorlagen sind eventuell erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beizufügen. Sofern innerhalb eines Monats nach Eingang keine Erklärung der Stadt über die Anordnung eines Baugenehmigungsverfahrens ergeht, kann mit der Bauausführung begonnen werden. Teilt die Stadt der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Gegen eine geringe Gebühr kann dieses Verfahren beantragt werden.
Für freigestellte Wohngebäude liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Planung und Ausführung allein bei den Bauherrinnen / Bauherren, den Entwurfsverfasserinnen / Entwurfsverfassern und den staatlich anerkannten Sachverständigen. Vor Baubeginn sind die an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Nachbarn über das Vorhaben von der Bauherrin / dem Bauherren zu informieren.
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Der Antrag auf Freistellung von Wohngebäuden dient zur Vorlage bei der Gemeinde (Genehmigungsfreistellung § 63 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018) (Anlage I/3 zur VV BauPrüfVO).
Kontakt
Sandy Luckmann
Bezirk 3Bezirk III - Westönnen, Mawicke, Oberbergstraße, Niederbergstraße, Blumenthal