Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn Sie solch ein Feuerwerk zu anderer Gelegenheit, beispielsweise zu einem privaten Fest, abbrennen wollen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Benötigt werden
- Antrag auf Genehmigung eines Klasse II Feuerwerkes
- Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
- Angaben zum Ort des Feuerwerkes (Lageplan mit genauer Angabe des Abbrennortes)
- Angaben zum Anlass des Feuerwerkes
- Angaben zur Art der verwendeten Feuerwerkskörper
Der Antrag auf Genehmigung, einschließlich der oben genannten Unterlagen, muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung hier vorliegen.
Allgemeine Informationen
Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
Vom Ende der Sommerzeit bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22 Uhr beendet sein, vom 1. Mai bis 31. Juli um 23 Uhr, vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit um 22:30 Uhr.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Rechtliche Voraussetzungen § 24 (1) 1.
Verordnung Sprengstoffgesetz § 11 Absatz 2
Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG)
Abschnitt I Nr. 20 f des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro erhoben.
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
Stephanie
Nickel
Obdachlosenangelegenheiten, Aufgaben nach dem PsychKG und Landeshundegesetz, Osterfeuer
Bürgerbüro
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Feuerwerk für Jeden - Klasse II
Ein Feuerwerk der Klasse II ist ein Feuerwerk, wie es üblicherweise in der Silvesternacht von jeder Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, abgebrannt werden darf. Wenn Sie solch ein Feuerwerk zu anderer Gelegenheit, beispielsweise zu einem privaten Fest, abbrennen wollen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Benötigt werden
- Antrag auf Genehmigung eines Klasse II Feuerwerkes
- Angaben zu Datum und Uhrzeit des Feuerwerkes
- Angaben zum Ort des Feuerwerkes (Lageplan mit genauer Angabe des Abbrennortes)
- Angaben zum Anlass des Feuerwerkes
- Angaben zur Art der verwendeten Feuerwerkskörper
Der Antrag auf Genehmigung, einschließlich der oben genannten Unterlagen, muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung hier vorliegen.
Allgemeine Informationen
Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nach § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer des Abbrennens eines Feuerwerkes einen Zeitraum von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:
Vom Ende der Sommerzeit bis zum 30. April muss das Feuerwerk um 22 Uhr beendet sein, vom 1. Mai bis 31. Juli um 23 Uhr, vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit um 22:30 Uhr.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr in Höhe von 60,00 Euro erhoben.
Rechtliche Voraussetzungen § 24 (1) 1.
Verordnung Sprengstoffgesetz § 11 Absatz 2
Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImschG)
Abschnitt I Nr. 20 f des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
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Hier können Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein privates Feuerwerk beantragen.