Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der bautechnischen Einzelheiten liegt die Verantwortung für das Bauvorhaben in allen Planungs- und Bauphasen bei den am Bau Beteiligten. Durch den reduzierten Prüfumfang wird eine zügige Bearbeitung ermöglicht.
Größere Wohngebäude mit mehreren Geschossen (rechtstechnisch heißt es: Gebäude mittlerer Höhe) werden auch hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Brandschutzvorschriften geprüft; für kleinere Wohngebäude (rechtstechnisch: Gebäude geringer Höhe) muss die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser die Verantwortung für einen ausreichenden Brandschutz allein tragen.
Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der bautechnischen Einzelheiten liegt die Verantwortung für das Bauvorhaben in allen Planungs- und Bauphasen bei den am Bau Beteiligten. Durch den reduzierten Prüfumfang wird eine zügige Bearbeitung ermöglicht.
Größere Wohngebäude mit mehreren Geschossen (rechtstechnisch heißt es: Gebäude mittlerer Höhe) werden auch hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Brandschutzvorschriften geprüft; für kleinere Wohngebäude (rechtstechnisch: Gebäude geringer Höhe) muss die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser die Verantwortung für einen ausreichenden Brandschutz allein tragen.
Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der bautechnischen Einzelheiten liegt die Verantwortung für das Bauvorhaben in allen Planungs- und Bauphasen bei den am Bau Beteiligten. Durch den reduzierten Prüfumfang wird eine zügige Bearbeitung ermöglicht.
Größere Wohngebäude mit mehreren Geschossen (rechtstechnisch heißt es: Gebäude mittlerer Höhe) werden auch hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Brandschutzvorschriften geprüft; für kleinere Wohngebäude (rechtstechnisch: Gebäude geringer Höhe) muss die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser die Verantwortung für einen ausreichenden Brandschutz allein tragen.
Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der bautechnischen Einzelheiten liegt die Verantwortung für das Bauvorhaben in allen Planungs- und Bauphasen bei den am Bau Beteiligten. Durch den reduzierten Prüfumfang wird eine zügige Bearbeitung ermöglicht.
Größere Wohngebäude mit mehreren Geschossen (rechtstechnisch heißt es: Gebäude mittlerer Höhe) werden auch hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Brandschutzvorschriften geprüft; für kleinere Wohngebäude (rechtstechnisch: Gebäude geringer Höhe) muss die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser die Verantwortung für einen ausreichenden Brandschutz allein tragen.
Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der bautechnischen Einzelheiten liegt die Verantwortung für das Bauvorhaben in allen Planungs- und Bauphasen bei den am Bau Beteiligten. Durch den reduzierten Prüfumfang wird eine zügige Bearbeitung ermöglicht.
Größere Wohngebäude mit mehreren Geschossen (rechtstechnisch heißt es: Gebäude mittlerer Höhe) werden auch hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Brandschutzvorschriften geprüft; für kleinere Wohngebäude (rechtstechnisch: Gebäude geringer Höhe) muss die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser die Verantwortung für einen ausreichenden Brandschutz allein tragen.
Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der bautechnischen Einzelheiten liegt die Verantwortung für das Bauvorhaben in allen Planungs- und Bauphasen bei den am Bau Beteiligten. Durch den reduzierten Prüfumfang wird eine zügige Bearbeitung ermöglicht.
Größere Wohngebäude mit mehreren Geschossen (rechtstechnisch heißt es: Gebäude mittlerer Höhe) werden auch hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Brandschutzvorschriften geprüft; für kleinere Wohngebäude (rechtstechnisch: Gebäude geringer Höhe) muss die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser die Verantwortung für einen ausreichenden Brandschutz allein tragen.
Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der bautechnischen Einzelheiten liegt die Verantwortung für das Bauvorhaben in allen Planungs- und Bauphasen bei den am Bau Beteiligten. Durch den reduzierten Prüfumfang wird eine zügige Bearbeitung ermöglicht.
Größere Wohngebäude mit mehreren Geschossen (rechtstechnisch heißt es: Gebäude mittlerer Höhe) werden auch hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Brandschutzvorschriften geprüft; für kleinere Wohngebäude (rechtstechnisch: Gebäude geringer Höhe) muss die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser die Verantwortung für einen ausreichenden Brandschutz allein tragen.
Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der bautechnischen Einzelheiten liegt die Verantwortung für das Bauvorhaben in allen Planungs- und Bauphasen bei den am Bau Beteiligten. Durch den reduzierten Prüfumfang wird eine zügige Bearbeitung ermöglicht.
Größere Wohngebäude mit mehreren Geschossen (rechtstechnisch heißt es: Gebäude mittlerer Höhe) werden auch hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Brandschutzvorschriften geprüft; für kleinere Wohngebäude (rechtstechnisch: Gebäude geringer Höhe) muss die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser die Verantwortung für einen ausreichenden Brandschutz allein tragen.
Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der bautechnischen Einzelheiten liegt die Verantwortung für das Bauvorhaben in allen Planungs- und Bauphasen bei den am Bau Beteiligten. Durch den reduzierten Prüfumfang wird eine zügige Bearbeitung ermöglicht.
Größere Wohngebäude mit mehreren Geschossen (rechtstechnisch heißt es: Gebäude mittlerer Höhe) werden auch hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Brandschutzvorschriften geprüft; für kleinere Wohngebäude (rechtstechnisch: Gebäude geringer Höhe) muss die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser die Verantwortung für einen ausreichenden Brandschutz allein tragen.
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
Simone
Landgraf-Glomb
Stellv. Abteilungsleiterin, Bauordnung - Bezirk I
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
- Telefon
- 02922 800-6303
- Fax
- 02922 800-6399
- simone.landgraf-glomb@werl.de
Clara
Kornfeld
Bauordnung - Bezirk II
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
- Telefon
- 02922 800-6304
- Fax
- 02922 800-6399
- clara.kornfeld@werl.de
Sandy
Luckmann
Bauordnung - Bezirk III
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
- Telefon
- 02922 800-6302
- Fax
- 02922 800-6399
- sandy.luckmann@werl.de
Einfaches Baugenehmigungsverfahren
Im einfachen Genehmigungsverfahren werden die Gebäude und baulichen Anlagen behandelt, die keiner Sonderbauvorschrift unterliegen. In diesem Verfahren überprüft die Bauaufsichtsbehörde nur eingeschränkt die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der bautechnischen Einzelheiten liegt die Verantwortung für das Bauvorhaben in allen Planungs- und Bauphasen bei den am Bau Beteiligten. Durch den reduzierten Prüfumfang wird eine zügige Bearbeitung ermöglicht.
Größere Wohngebäude mit mehreren Geschossen (rechtstechnisch heißt es: Gebäude mittlerer Höhe) werden auch hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Brandschutzvorschriften geprüft; für kleinere Wohngebäude (rechtstechnisch: Gebäude geringer Höhe) muss die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser die Verantwortung für einen ausreichenden Brandschutz allein tragen.
Kontakt
Simone Landgraf-Glomb
Bezirk 1Bezirk I - Innenstadt
Wallfahrtsstadt Werl
Raum: C 303
Hedwig-Dransfeld-Straße 23
59457
Werl
| Tag | Zeit |
|---|---|
| Mittwoch: | 8.00 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Freitag: | 8.00 - 12.00 Uhr |
und nach vorheriger Terminabsprache
Clara Kornfeld
Bezirk 2Bezirk II - Werl-Nord, Budberg, Hilbeck, Stadtwald, Büderich
Wallfahrtsstadt Werl
Raum: C 304
Hedwig-Dransfeld-Straße 23
59457
Werl
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| Donnerstag: | 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Freitag: | 08.00 - 12.00 Uhr |
und nach vorheriger Terminabsprache
Sandy Luckmann
Bezirk 3Bezirk III - Westönnen, Mawicke, Oberbergstraße, Niederbergstraße, Blumenthal, Sönnern, Holtum
Wallfahrtsstadt Werl
Raum: C 303
Hedwig-Dransfeld-Straße 23
59457
Werl
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|---|---|
| Montag: | 8.00 - 12.00 Uhr |
| Mittwoch: | 8.00 - 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Freitag: | 8.00 - 12.00 Uhr |
und nach vorheriger Terminabsprache
