Die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) ist in der Regel nicht genehmigungspflichtig. Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist mindestens 1 Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherren anzuzeigen.
Dies gilt nicht für Baudenkmäler, deren Veränderung oder Beseitigung nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW erlaubnispflchtig ist und für Gebäude im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung Altstadt Werl, wo für die Beseitigung und Veränderung von baulichen Anlagen im Denkmalbereich, auch wenn sie keine Denkmäler sind, eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde erforderlich ist.
Die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) ist in der Regel nicht genehmigungspflichtig. Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist mindestens 1 Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherren anzuzeigen.
Dies gilt nicht für Baudenkmäler, deren Veränderung oder Beseitigung nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW erlaubnispflchtig ist und für Gebäude im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung Altstadt Werl, wo für die Beseitigung und Veränderung von baulichen Anlagen im Denkmalbereich, auch wenn sie keine Denkmäler sind, eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde erforderlich ist.
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Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch)
Die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) ist in der Regel nicht genehmigungspflichtig. Die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen ist mindestens 1 Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherren anzuzeigen.
Dies gilt nicht für Baudenkmäler, deren Veränderung oder Beseitigung nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW erlaubnispflchtig ist und für Gebäude im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung Altstadt Werl, wo für die Beseitigung und Veränderung von baulichen Anlagen im Denkmalbereich, auch wenn sie keine Denkmäler sind, eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde erforderlich ist.
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