Behördliche Namensänderung aus wichtigen persönlichen Gründen
Die behördliche oder öffentlich-rechtliche Namensänderung, für die die Kreisordnungsbehörden und die kreisfreien Städte zuständig sind, dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden kann.
Die behördliche Namensänderung ist nur bei Deutschen oder dem deutschen Recht unterliegenden Personen (Staatenlose, Heimatlose, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter) möglich.
Für eine behördliche Namensänderung muss ein wichtiger Grund vorliegen (§ 3 Namensänderungsgesetz bei Familiennamen, § 11 Namenänderungsgesetz bei Vornamen). Dies ist von Antragsteller zu Antragsteller unterschiedlich. Vor Antragstellung wird daher empfohlen, mit dem zuständigen Bearbeiter für Namensänderungsangelegenheiten bei der Kreisverwaltung Kontakt aufzunehmen.
Soll eine Namensänderung aufgrund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geändert werden (z. B. Beilegung von Vornamen beim neu geborenen Kind, Erklärungen zum Ehenamen, Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung oder nach Tod des Ehegatten, Erteilung des Familiennamens des anderen Elternteils, Namenserklärungen in Stiefkinderfällen) wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
Weitere Informationen hier: https://www.kreis-soest.de/sicherheit-ordnung/ordnung/namensaenderung/namensaenderungen
Behördliche Namensänderung aus wichtigen persönlichen Gründen
Behördliche Namensänderung aus wichtigen persönlichen Gründen
Die behördliche oder öffentlich-rechtliche Namensänderung, für die die Kreisordnungsbehörden und die kreisfreien Städte zuständig sind, dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden kann.
Die behördliche Namensänderung ist nur bei Deutschen oder dem deutschen Recht unterliegenden Personen (Staatenlose, Heimatlose, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter) möglich.
Für eine behördliche Namensänderung muss ein wichtiger Grund vorliegen (§ 3 Namensänderungsgesetz bei Familiennamen, § 11 Namenänderungsgesetz bei Vornamen). Dies ist von Antragsteller zu Antragsteller unterschiedlich. Vor Antragstellung wird daher empfohlen, mit dem zuständigen Bearbeiter für Namensänderungsangelegenheiten bei der Kreisverwaltung Kontakt aufzunehmen.
Soll eine Namensänderung aufgrund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geändert werden (z. B. Beilegung von Vornamen beim neu geborenen Kind, Erklärungen zum Ehenamen, Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung oder nach Tod des Ehegatten, Erteilung des Familiennamens des anderen Elternteils, Namenserklärungen in Stiefkinderfällen) wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
Weitere Informationen hier: https://www.kreis-soest.de/sicherheit-ordnung/ordnung/namensaenderung/namensaenderungen
