§ 7 Bauordnung (BauO) NRW 2018 regelt die Teilung von Grundstücken. Eine Teilungsgenehmigung ist erforderlich, wenn das zu teilende Grundstück bebaut ist. Die Zulässigkeit einer Teilung kann unter anderem abhängig sein von den neu entstehenden Grenzabständen, der Frage der Erschließung und brandschutzrechtlichen Bestimmungen. Zur Prüfung der Zulässsigkeit ist die Vorlage einer Flurkarte mit Einzeichnung der neu entstehenden Grenzen "in roter Farbe" zum entsprechenden Antrag erforderlich. Gegebenenfalls können weitere Angaben zur Prüfung notwendig werden, zum Beispiel eine Berechnung der Abstandfläche hinsichtlich der neu entstehenden Grenzen. In der Regel werden die Teilungsanträge über das Kataster- und Vermessungsamt beziehungsweise öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in der Abteilung Bauordnung eingereicht.
Dem Antrag ist ein amtlicher Lageplan, Maßstab mindestens 1:500 beizufügen.
§ 7 Bauordnung (BauO) NRW 2018 regelt die Teilung von Grundstücken. Eine Teilungsgenehmigung ist erforderlich, wenn das zu teilende Grundstück bebaut ist. Die Zulässigkeit einer Teilung kann unter anderem abhängig sein von den neu entstehenden Grenzabständen, der Frage der Erschließung und brandschutzrechtlichen Bestimmungen. Zur Prüfung der Zulässsigkeit ist die Vorlage einer Flurkarte mit Einzeichnung der neu entstehenden Grenzen "in roter Farbe" zum entsprechenden Antrag erforderlich. Gegebenenfalls können weitere Angaben zur Prüfung notwendig werden, zum Beispiel eine Berechnung der Abstandfläche hinsichtlich der neu entstehenden Grenzen. In der Regel werden die Teilungsanträge über das Kataster- und Vermessungsamt beziehungsweise öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in der Abteilung Bauordnung eingereicht.
Dem Antrag ist ein amtlicher Lageplan, Maßstab mindestens 1:500 beizufügen.
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
David
Dröppelmann
Bauordnung
- david.droeppelmann@werl.de
Teilung von Grundstücken
§ 7 Bauordnung (BauO) NRW 2018 regelt die Teilung von Grundstücken. Eine Teilungsgenehmigung ist erforderlich, wenn das zu teilende Grundstück bebaut ist. Die Zulässigkeit einer Teilung kann unter anderem abhängig sein von den neu entstehenden Grenzabständen, der Frage der Erschließung und brandschutzrechtlichen Bestimmungen. Zur Prüfung der Zulässsigkeit ist die Vorlage einer Flurkarte mit Einzeichnung der neu entstehenden Grenzen "in roter Farbe" zum entsprechenden Antrag erforderlich. Gegebenenfalls können weitere Angaben zur Prüfung notwendig werden, zum Beispiel eine Berechnung der Abstandfläche hinsichtlich der neu entstehenden Grenzen. In der Regel werden die Teilungsanträge über das Kataster- und Vermessungsamt beziehungsweise öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in der Abteilung Bauordnung eingereicht.
Dem Antrag ist ein amtlicher Lageplan, Maßstab mindestens 1:500 beizufügen.
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Antrag auf Genehmigung zur Grundstücksteilung oder Ausstellung eines Negativzeugnisses § 7 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (Anlage I/5 zur VV BauPrüfVO NRW)