Stellplätze

Bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen hergestellt werden.

Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder unter sehr großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Wallfahrtsstadt Werl auf die Herstellung verzichten, wenn der zur Herstellung Verpflichtete an die Wallfahrtsstadt Werl einen Geldbetrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Stellplatzablösesatzung vom 21.12.2001 zahlt.