Spielrecht

Spielhallen:

Eine Spielhalle dient überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c I 1 oder des § 33d I 1 Gewerbeordnung GewO. Möchte jemand eine Spielhalle betreiben, so bedarf er/sie einer Betriebserlaubnis des Ordnungsamtes. Ebenfalls ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis wird nach § 24 I Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit § 16 II Ausfühurngsgesetz NRW GlüStV erteilt.

Dies bedeutet der Antragssteller muss zwei unterschiedliche Erlaubnisse beantragen.                                                                                              

Jeder Spielhallenbetreiber muss zudem ein Sozialkonzept gemäß § 6 GlüStV entwickeln und sein Personal schulen, um die Spieler zu verantwortungsbewussten Spiel anzuhalten.
Zudem muss der Standort der Spielhalle geeignet sein.

 

Allgemeine Aufsteller-Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit:

Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig.

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis gemäß § 33c I GewO.

Diese Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder Spielcasinos aufgestellt werden. Für jeden geplanten Standort, muss eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c III GewO beantragt werden.

Auch der Aufsteller der Spielgeräte muss ein Sozialkonzept erstellen und vorlegen.

Geeignetheitsbestätigung

Für jeden Standort eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit muss eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33 c III GewO beantragt werden. Der Aufstellungsort muss den Anforderungen der Spielverordnung entsprechen.

Kleine Lotterien

Für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie ist keine Einzelgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde mehr erforderlich. Durch einen Erlass des Innenministers gilt unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel begrenztes Spielkapital, begrenzte Dauer et cetera) für bestimmte Veranstalter (zum Beispiel Sportvereine, Stiftungen et cetera) eine allgemeine Erlaubnis als erteilt (siehe Erlass des Innenministers). Die Durchführung einer Kleinen Lotterie ist künftig nur noch der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Andere Lotterien bleiben weiterhin genehmigungspflichtig.

Geldwäscheprävention im Glückspielwesen
Hier finden Sie Information zum Geldwäschegesetz und dessen Anwendung