Spielhallen:
Eine Spielhalle dient überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c I 1 oder des § 33d I 1 Gewerbeordnung GewO. Möchte jemand eine Spielhalle betreiben, so bedarf er/sie einer Betriebserlaubnis des Ordnungsamtes. Ebenfalls ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis wird nach § 24 I Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit § 16 II Ausfühurngsgesetz NRW GlüStV erteilt.
Dies bedeutet der Antragssteller muss zwei unterschiedliche Erlaubnisse beantragen.
Jeder Spielhallenbetreiber muss zudem ein Sozialkonzept gemäß § 6 GlüStV entwickeln und sein Personal schulen, um die Spieler zu verantwortungsbewussten Spiel anzuhalten.
Zudem muss der Standort der Spielhalle geeignet sein.
Allgemeine Aufsteller-Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit:
Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis gemäß § 33c I GewO.
Diese Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder Spielcasinos aufgestellt werden. Für jeden geplanten Standort, muss eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c III GewO beantragt werden.
Auch der Aufsteller der Spielgeräte muss ein Sozialkonzept erstellen und vorlegen.
Geeignetheitsbestätigung
Für jeden Standort eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit muss eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33 c III GewO beantragt werden. Der Aufstellungsort muss den Anforderungen der Spielverordnung entsprechen.
Kleine Lotterien
Für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie ist keine Einzelgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde mehr erforderlich. Durch einen Erlass des Innenministers gilt unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel begrenztes Spielkapital, begrenzte Dauer et cetera) für bestimmte Veranstalter (zum Beispiel Sportvereine, Stiftungen et cetera) eine allgemeine Erlaubnis als erteilt (siehe Erlass des Innenministers). Die Durchführung einer Kleinen Lotterie ist künftig nur noch der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Andere Lotterien bleiben weiterhin genehmigungspflichtig.
Geldwäscheprävention im Glückspielwesen
Hier finden Sie Information zum Geldwäschegesetz und dessen Anwendung
- Bestätigung über die Eignung eines Betriebes für die Aufstellung von Geldspielgeräten (§ 33 c Abs. 3 der Gewerbeordnung) - Antrag
- Gewerbe: Antrag auf Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1
- Gewerbe: Antrag_Geeignetheit_Geldspielgeraete
- Gewerbe: Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis
- Anzeige über die Veranstaltung eines Glücksspiels als Kleine Lotterie oder Ausspielung
Spielhallen:
Eine Spielhalle dient überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c I 1 oder des § 33d I 1 Gewerbeordnung GewO. Möchte jemand eine Spielhalle betreiben, so bedarf er/sie einer Betriebserlaubnis des Ordnungsamtes. Ebenfalls ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis wird nach § 24 I Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit § 16 II Ausfühurngsgesetz NRW GlüStV erteilt.
Dies bedeutet der Antragssteller muss zwei unterschiedliche Erlaubnisse beantragen.
Jeder Spielhallenbetreiber muss zudem ein Sozialkonzept gemäß § 6 GlüStV entwickeln und sein Personal schulen, um die Spieler zu verantwortungsbewussten Spiel anzuhalten.
Zudem muss der Standort der Spielhalle geeignet sein.
Allgemeine Aufsteller-Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit:
Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis gemäß § 33c I GewO.
Diese Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder Spielcasinos aufgestellt werden. Für jeden geplanten Standort, muss eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c III GewO beantragt werden.
Auch der Aufsteller der Spielgeräte muss ein Sozialkonzept erstellen und vorlegen.
Geeignetheitsbestätigung
Für jeden Standort eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit muss eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33 c III GewO beantragt werden. Der Aufstellungsort muss den Anforderungen der Spielverordnung entsprechen.
Kleine Lotterien
Für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie ist keine Einzelgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde mehr erforderlich. Durch einen Erlass des Innenministers gilt unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel begrenztes Spielkapital, begrenzte Dauer et cetera) für bestimmte Veranstalter (zum Beispiel Sportvereine, Stiftungen et cetera) eine allgemeine Erlaubnis als erteilt (siehe Erlass des Innenministers). Die Durchführung einer Kleinen Lotterie ist künftig nur noch der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Andere Lotterien bleiben weiterhin genehmigungspflichtig.
Geldwäscheprävention im Glückspielwesen
Hier finden Sie Information zum Geldwäschegesetz und dessen Anwendung
- Bestätigung über die Eignung eines Betriebes für die Aufstellung von Geldspielgeräten (§ 33 c Abs. 3 der Gewerbeordnung) - Antrag
- Gewerbe: Antrag auf Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1
- Gewerbe: Antrag_Geeignetheit_Geldspielgeraete
- Gewerbe: Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis
- Anzeige über die Veranstaltung eines Glücksspiels als Kleine Lotterie oder Ausspielung
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
Astrid
Bruland
Politesse
Wallfahrtsstadt Werl
Montag
8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
- verwarnung@werl.de
M.
Wloczek
Bürgerbüro
Bürgerbüro
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Freitag
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Samstag
Service-Samstag 10:00-12:00 Uhr einmal im Monat
Freitext
Im Moment telefonische Erreichbarkeit: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 10.00 bis 12.00 Uhr, mittwochs von 14.00 - 16.00 Uhr Durchwahl 800-3212 oder online
- buergerbuero@werl.de
K.
Hoff
Bürgerbüro
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Konrad
Hansbuer
Straßenverkehrsangelegenheiten
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Eva
Ullrich
Ruhender Verkehr / Feuerwehrangelegenheiten / Ordnungsbehördliche Bestattungen
Wallfahrtsstadt Werl
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- ordnungsamt@werl.de
Jana
Röling
Stellv. Abteilungsleiterin Sicherheit und Ordnung
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Detlef
Velmer
Gewerbeangelegenheiten, Gaststättenkonzessionen
Wallfahrtsstadt Werl
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Ute
Flöter
Politesse
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Helga
Idem
Standesbeamtin
Wallfahrtsstadt Werl
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Helena
Freimut
Standesbeamtin
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Clarissa
Stich
Abteilungsleiterin Sicherheit und Ordnung
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Philipp
Peters
hauptamtlicher Gerätewart
- philipp.peters@werl.de
Stephanie
Nickel
Obdachlosenangelegenheiten, Aufgaben nach dem PsychKG und Landeshundegesetz, Osterfeuer
Bürgerbüro
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Samstag
Service-Samstag 10:00-12:00 Uhr einmal im Monat
Freitext
Im Moment telefonische Erreichbarkeit: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 10.00 bis 12.00 Uhr, mittwochs von 14.00 - 16.00 Uhr Durchwahl 800-3212 oder online
- ordnungsamt@werl.de
C.
Mühl
Bürgerbüro
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Karsten
Korte
Brandschutztechniker
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Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
- karsten.korte@werl.de
M.
Kamps
Bürgerbüro
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C.
Kambach-Böhnke
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Marina
Borgschulze
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Grohmann
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Daniela
Gottlob
Straßenverkehrsangelegenheiten
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Detlef
Velmer
Gewerbeangelegenheiten, Gaststättenkonzessionen
Wallfahrtsstadt Werl
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Freitag
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- gewerbe@werl.de
Spielrecht
Spielhallen:
Eine Spielhalle dient überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c I 1 oder des § 33d I 1 Gewerbeordnung GewO. Möchte jemand eine Spielhalle betreiben, so bedarf er/sie einer Betriebserlaubnis des Ordnungsamtes. Ebenfalls ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis wird nach § 24 I Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit § 16 II Ausfühurngsgesetz NRW GlüStV erteilt.
Dies bedeutet der Antragssteller muss zwei unterschiedliche Erlaubnisse beantragen.
Jeder Spielhallenbetreiber muss zudem ein Sozialkonzept gemäß § 6 GlüStV entwickeln und sein Personal schulen, um die Spieler zu verantwortungsbewussten Spiel anzuhalten.
Zudem muss der Standort der Spielhalle geeignet sein.
Allgemeine Aufsteller-Erlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit:
Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten ist unabhängig von der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle gesondert erlaubnispflichtig.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis gemäß § 33c I GewO.
Diese Geldspielgeräte dürfen nur in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder Spielcasinos aufgestellt werden. Für jeden geplanten Standort, muss eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c III GewO beantragt werden.
Auch der Aufsteller der Spielgeräte muss ein Sozialkonzept erstellen und vorlegen.
Geeignetheitsbestätigung
Für jeden Standort eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit muss eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33 c III GewO beantragt werden. Der Aufstellungsort muss den Anforderungen der Spielverordnung entsprechen.
Kleine Lotterien
Für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie ist keine Einzelgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde mehr erforderlich. Durch einen Erlass des Innenministers gilt unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel begrenztes Spielkapital, begrenzte Dauer et cetera) für bestimmte Veranstalter (zum Beispiel Sportvereine, Stiftungen et cetera) eine allgemeine Erlaubnis als erteilt (siehe Erlass des Innenministers). Die Durchführung einer Kleinen Lotterie ist künftig nur noch der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Andere Lotterien bleiben weiterhin genehmigungspflichtig.
Geldwäscheprävention im Glückspielwesen
Hier finden Sie Information zum Geldwäschegesetz und dessen Anwendung