Brandschauen

Nach § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) ist in Gebäuden, die in erhöhtem Maße brand- und explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, in Zeitabständen von längstens fünf Jahren eine Brandschau durchzuführen.

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Karsten Korte

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