Blindengeld/Leistungen für Gehörlose

Blinde erhalten in Nordrhein Westfalen auf Antrag Blindengeld.

Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 % beträgt oder bei denen anderweitige gleichgewichtige Störungen des Sehvermögens (zum Besipiel Gesichtsfelderkrankungen) vorliegen. Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits ein Merkzeichen "BI" eingetragen.

Bei Blinden, die Leistungen bei häuslicher, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege der Pflegekassen, der privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, wird das Blindengeld um einen bestimmten Betrag gekürzt.

Bei Blinden, die in einer Einrichtung (zum Beispiel Altenheim) leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlicher Leistungsträger (zum Beispiel Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, wird das Blindengeld um diese Leistung gekürzt, höchstens jedoch um 50% des Blindengeldes.

Leistungen für hochgradig Sehbehinderte

Hochgradig Sehbehinderte, die mindestens 16 Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektion ohne Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 % oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist, erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine finanzielle Hilfe.

Dem Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung beizufügen.

Voraussetzung ist, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.

Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialhilfeleistungen (zum Beispiel Wohngeld, Sozialhilfe) nicht als Einkommen berücksichtigt.

Leistungen für Gehörlose
Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine monatliche Hilfe.

Voraussetzung ist, dass die Personen keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben.

Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei anderen Sozialhilfeleistungen (zum Beispiel Wohngeld, Sozialhilfe) nicht als Einkommen berücksichtigt.

Eine spezielle Beratung erhalten Gehörlose auch über das Gehörlosentelefon. Es handelt sich hierbei um einen kostenlosen Beratungsservice des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.

Rechtsgrundlage: Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

Wie erhalten Betroffene diese Leistungen?
Alle Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Der Antrag kann beim Landschaftsverband, bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung eingereicht werden.

Maßgebend für den Leistungsbeginn ist der Monat des Antragseinganges.

Antragsformulare erhalten Sie selbstverständlich in der Abteilung Soziales der Wallfahrtsstadt Werl. Oder Sie drucken den Antrag aus dem Internet (beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe) aus und geben ihn ausgefüllt im Rathaus ab.

Den Landschaftsverband erreichen Sie unter der folgenden Internetadresse: Landschaftsverband Westfalen-Lippe - LWL-Behindertenhilfe -, Warendorfer Straße 27, 48145 Münster, Tel: 0251 5914734, Fax: 0251 591 714 926.

Kontakt

C. Vollenberg

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