Die angemessenen Bestattungskosten können gemäß § 74 Sozialgesetzbuch XII übernommen werden, soweit es dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Für die Bearbeitung von Bestattungskosten ist die Gemeinde zuständig, die für die/den Verstorbene/n bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat, in anderen Fällen die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).
Antragsteller/-innen sind die zur Bestattung Verpflichteten, das sind in erster Linie die Erben beziehungsweise die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen.
Die Übernahme der Bestattungskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht,
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wenn die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind,
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die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können,
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Sie als Antragsteller/-in und Verpflichtete/-r nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) zu tragen und
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es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.
§ 74 Zwölftes Sozialgesetzbuch
Die angemessenen Bestattungskosten können gemäß § 74 Sozialgesetzbuch XII übernommen werden, soweit es dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Für die Bearbeitung von Bestattungskosten ist die Gemeinde zuständig, die für die/den Verstorbene/n bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat, in anderen Fällen die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).
Antragsteller/-innen sind die zur Bestattung Verpflichteten, das sind in erster Linie die Erben beziehungsweise die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen.
Die Übernahme der Bestattungskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht,
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wenn die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind,
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die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können,
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Sie als Antragsteller/-in und Verpflichtete/-r nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) zu tragen und
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es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.
§ 74 Zwölftes Sozialgesetzbuch
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
R.
Telgenbüscher
Wohnungsbauförderung, Bestattungskosten, Wohnberechtigungsscheine
Soziales
Montag
8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
- r.telgenbuescher@werl.de
Bestattungskosten (SGB XII)
Die angemessenen Bestattungskosten können gemäß § 74 Sozialgesetzbuch XII übernommen werden, soweit es dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Für die Bearbeitung von Bestattungskosten ist die Gemeinde zuständig, die für die/den Verstorbene/n bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat, in anderen Fällen die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).
Antragsteller/-innen sind die zur Bestattung Verpflichteten, das sind in erster Linie die Erben beziehungsweise die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen.
Die Übernahme der Bestattungskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht,
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wenn die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind,
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die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können,
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Sie als Antragsteller/-in und Verpflichtete/-r nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) zu tragen und
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es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.
§ 74 Zwölftes Sozialgesetzbuch