Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (zum Beispiel Zelte, Fahrgastgeschäfte, Bühnen). Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Sie dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist.
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
Monika
Vielberg
Abteilungsleiterin Bauordnung und Hochbau
Wallfahrtsstadt Werl
Montag
8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
Raum:
Raum C 302
Email:
monika.vielberg@werl.de
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
- Telefon
- 02922 800-0
- Fax
- 02922 800-6399
- post@werl.de
- Bemerkung
Simone
Landgraf-Glomb
Stellv. Abteilungsleiterin, Bauordnung - Bezirk I
Wallfahrtsstadt Werl
Montag
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Dienstag
8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
Raum:
Raum C 303
Email:
simone.landgraf-glomb@werl.de
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
- Telefon
- 02922 800-0
- Fax
- 02922 800-6399
- post@werl.de
- Bemerkung
Bärbel
Mehling
Bauordnung - Bezirk II
Raum:
Raum C 304
Email:
baerbel.mehling@werl.de
- Anschrift
- 001 Hedwig-Dransfeld-Straße 23 59457 Werl
- Telefon
- 02922 800-0
- Fax
- 02922 800-6399
- post@werl.de
- Bemerkung
Sandy
Luckmann
Bauordnung - Bezirk III
Wallfahrtsstadt Werl
Montag
8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag
8:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
8:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag
8:00 - 12:00 Uhr
Raum:
C 305
Email:
sandy.luckmann@werl.de
Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (zum Beispiel Zelte, Fahrgastgeschäfte, Bühnen). Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Sie dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist.