Schülerbeförderung

Beschreibung

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten, wenn:


- der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung (Haustür) und der nächstgelegenen Schule für Schüler:
der Primarstufe (Klasse 1-4) und des Schulkindergartens mehr als 2 km,
für die Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km,
der Sekundarstufe II (Klasse 11-13) mehr als 5 km beträgt,

oder
- Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 8 Wochen nicht in der Lage ist, den Schulweg zu Fuß zurückzulegen. In diesem Fall ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Aufschluss über die Dauer und Umfang der Behinderung gibt und bestätigt, dass ein Verkehrsmittel benutzt werden muss. In besonderen Fällen wird ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Soest vom Schulträger eingeholt.

oder
- der Schulweg für Ihr Kind besonders gefährlich oder für Schüler/innen ungeeignet ist.


Informationen für Schüler/innen aus anderen Städten und Gemeinden:

Mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 werden nur noch Schülerfahrkosten bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) anfallen würde. Ausgenommen hiervon sind Schüler/innen aus den Gemeinden Ense und Wickede.


Weiter ist folgendes zu beachten:

Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel hat Vorrang vor den anderen Beförderungsarten, z.B. der Beförderung mit privaten Fahrzeugen. Auch die Benutzung mehrerer Beförderungsmittel ist zumutbar.

Der Stadt Werl obliegt nicht die Pflicht zur Beförderung der Schülerinnen und Schüler zur jeweiligen Schule, sondern nur die Kostenerstattungspflicht für die notwendig entstehenden Schülerfahrkosten.

Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind über das Sekretariat bei der zuständigen Schule zu stellen. Nach der Überprüfung der Daten durch die Schule wird der Antrag zur Entscheidung an die Abt. Bildung und Kultur weitergeleitet.

Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten können Sie hier kostenlos downloaden oder erhalten Sie direkt in der Abteilung Bildung und Kultur.

Rechtsgrundlagen

Die Übernahme von Schülerfahrkosten erfolgt nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes NRW.

Zuständige Abteilung

Abteilung Bildung und Kultur

Formulare und Informationen zu diesem Produkt: