Rundfunkgebührenbefreiung, Fernsehgebührenbefreiung

Beschreibung

Ab dem 01.04.2005 ist die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) für die Rundfunkgebührenbefreiung zuständig.

Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind unter Benutzung der neuen Antragsvordrucke zusammen mit dem Originalbescheid oder einer beglaubigten Fotokopie direkt an die GEZ in 50656 Köln zu schicken. Das Bürgerbüro und die Abteilung Jugend, Sport und Soziales bestätigen die einzureichenden Unterlagen.

Es ist zu empfehlen, dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht das Original des jeweiligen Leistungsbescheides beizulegen und stattdessen eine entsprechende Kopie für die eigenen Unterlagen anzufertigen.

Antragsvordrucke
Antragsvordrucke erhalten Sie in der Abteilung Jugend, Sport und Soziales und als PDF-Formular zum Herunterladen und Ausdrucken unter www.gez.de

Anspruchsberechtigt
Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich befreit:

  1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
  2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
  3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
  4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
  6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes,
  7. a) blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;
    b) hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
  8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können,
  9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften und
  10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.


Nähere Einzelheiten zur GEZ-Befreiung entnehmen Sie bitte den Internetseiten der GEZ.
Eine/n Ansprechpartner/in bei der GEZ erreichen Sie unter der Telefonnummer 0221/5061-0 oder per Fax unter 0180/5821010.

Wer von der Rundfunkgebühr befreit ist, kann auch eine Ermäßigung der Telefongebühr (T-Com-Sozialtarif) in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlagen

Staatsvertrag

Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht 

Zuständige Abteilung

Bürgerbüro