Hilfe zum Lebensunterhalt
Beschreibung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die bei Bedürftigkeit sonst keine anderen Sozialleistungen erhalten - also weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Arbeitslosengeld II noch als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung erhalten.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten demnach Menschen im erwerbsfähigen Alter, für die vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nicht möglich ist. Dies sind z. B. Bezieher einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung.
Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Sie kann Ihnen also nur dann zustehen, wenn Sie nicht mehr arbeiten können, keine ausreichende Rente oder Leistungen anderer Sozialleistungsträger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen zu gering sind. Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen gewährt. Hinzugerechnet wird eine Beihilfe zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Mit der Sozialhilfereform wurden in den neuen Regelsätzen mit wenigen Ausnahmen auch die bisherigen einmaligen Leistungen (z. B. Bekleidung, Hausrat, Weihnachtsbeihilfe) einbezogen. Einmalige Leistungen sind nunmehr nur noch für mehrtägigen Klassenfahrten, die Erstausstattung mit Hausrat oder die Erstausstattung bei Schwangerschaft bzw. Geburt eines Kindes möglich. Leistungsberechtigte erhalten durch die Pauschalierung der einmaligen Beihilfen eine größere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen und einen Gesprächstermin vereinbaren möchten oder allgemeine Informationen benötigen, wenden Sie sich an die Sachbearbeiter/innen der Abteilung Jugend, Sport und Soziales.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.familien-wegweiser.de
Rechtsgrundlagen
Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
angemessene Unterkunftskosten für die Stadt Werl (SGB XII)
nach den Richtlinien des Kreises Soest als örtlichem Sozialhilfeträger
