Bestattungskosten
Beschreibung
Die angemessenen Bestattungskosten können gemäß § 74 Sozialgesetzbuch XII übernommen werden, soweit es dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Für die Bearbeitung von Bestattungskosten ist die Gemeinde zuständig, die für die/den Verstorbene/n bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat, in anderen Fällen die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).
Antragsteller sind die zur Bestattung Verpflichteten, das sind in erster Linie die Erben bzw. die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen.
Die Übernahme der Bestattungskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht,
- wenn die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind,
- die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können,
- Sie als Antragsteller und Verpflichteter nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) zu tragen und
- es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind.
Rechtsgrundlagen
§ 74 Zwölftes Sozialgesetzbuch
