Hundehaltung

In Nordrhein-Westfahlen wird die Haltung und der Umgang mit Hunden im Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) geregelt.

Allgemeine Pflichten – gelten für alle Hundehalterinnen und Hundehalter:

  • Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. (§ 2 Absatz 1 LHundG NRW)

  • Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen (§ 2 Absatz 2 LHundG NRW)

  • Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Wald sind Hunde von aufsichtsfähigen Personen an der Leine zu führen, soweit nicht im Landesforstgesetz NRW etwas Anderes geregelt ist. (§ 5 Absatz 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung) 

  • Außerhalb von Wälder und auf Verkehrsflächen und in Anlagen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile haben Hundehalterinnen und Hundehalter dafür zu sorgen, dass sich die Hunde im Einwirkungsbereich der Halterin oder des Halters aufhalten. Hunde sind bei Annäherung von Personen, Zweirädern und Kraftfahrzeugen unverzüglich anzuleinen. (§ 5 Absatz 2 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung)

Pflichten, die zusätzlich für Hundehalterinnen und Halter für große Hunde gelten:

Die Haltung eines Hundes, der größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden (§ 11 LHundG). Das entsprechende Formular ist unten auf dieser Seite hinterlegt.

Folgende Unterlagen sind der Anzeige beizufügen:

  • Nachweis der Mikrochipnummer/n  

  • Nachweis einer abgeschlossenen Hunde-Haftpflichtversicherung mit einer   Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und   250.000 € für Sachschäden (Kopie Versicherungsschein)

  • Sachkundenachweis  

Pflichten, die zusätzlich für Hundehalterinnen und Halter von Hunden bestimmter Rassen gelten

Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden (§ 10 LHundG)

Die Haltung von Hunden bestimmter Rassen ist genehmigungspflichtig.

Der Hundehalter muss folgende Unterlagen in seinem Antrag auf Genehmigung der Hundehaltung beifügen:

  • Erklärung über die Haltung des/ Hunde/s mit Angabe der Daten (siehe Formular)

  • Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz

  • Schriftliche Erklärung über die verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung des Hundes

  • Nachweis der Mikrochipnummer/n

  • Nachweis einer abgeschlossenen Hunde-Haftpflichtversicherung mit einer   Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden (Kopie Versicherungsschein)

  • Sachkundenachweis

Pflichten, die zusätzlich für Hundehalterinnen und Halter von Hunden gefährlicher Rassen gelten

Zu den Hunden gefährlicher Rassen zählen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. (§ 3 LHundG)

Gefährliche Hunde sind genehmigungspflichtig. Sie dürfen nur in ganz besonderem Privaten Interesse (z.B. Aufgabe die kein anderer Hund gleichwertig erfüllen kann) oder im öffentlichen Interesse (Übernahme Hund aus dem Tierheim) gehalten werden. Liegt dieses bereits nicht vor hat der Antrag auf Genehmigung keine Aussicht auf Erfolg.

Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Hunde immer anzuleinen. Auch außerhalb geschlossener Ortschaften kann einer Anleinpflicht bestehen. In Naturschutzgebieten ist das Verlassen der Wege nicht gestattet, hier sind Hunde grundsätzlich anzuleinen. In Vogelschutzgebieten gilt zum Schutz der Vögel eine Anleinpflicht während der Brutzeit (01.03. bis 31.07.). Weitere Informationen und insbesondere, wo sich diese Gebiete befinden, erhalten Sie hier:

Kontakt

Stephanie Nickel

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