Bildungs- und Teilhabepaket

Bildungs- und Teilhabepaket

Machen Sie mit beim Bildungs- und Teilhabepaket!

So lautet der Slogan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der für das Bildungs- und Teilhabepaket wirbt. Kinder und Jugendliche haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes. Aber was genau ist das Bildungs- und Teilhabepaket? Wer hat einen Anspruch auf die Leistungen? Wer erfüllt die Voraussetzungen hierfür? Und vor allem, was kann gefördert und möglich gemacht werden?

Wenn Sie, beziehungsweise Ihre Kinder, eine der folgenden Leistungen beziehen:

- Bürgergeld (SGB II) - Antragsstelle: Jobcenter Soest - Arbeit Hellweg Aktiv
- Sozialhilfe (SGB XII) - Antragstelle: Wallfahrtsstadt Werl
- Wohngeld (WoGG) - Antragstelle: Wallfahrtsstadt Werl
- Kinderzuschlag (BKKG) - Antragstelle: Familienkasse Nordrhein-Westfalen Ost für Kinderzuschläge
- BUT-Anträge - Antragstelle: Wallfahrtsstadt Werl

Und Ihre Kinder folgende Voraussetzungen erfüllen:

- Ihre Kinder sind noch keine 25 Jahre alt, besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule und erhalten keine Ausbildungsvergütung
- Ihre Kinder besuchen eine Kindertageseinrichtung und wollen an Ausflügen, Fahrten und am gemeinsamen Mittagessen teilnehmen
- Ihre Kinder sind noch keine 18 Jahre alt und wollen bei kulturellen und sozialen Angeboten mitmachen,

dann haben Ihre Kinder einen Anspruch und Sie können Anträge für folgende Leistungen stellen:

- Kultur, Sport und Freizeit:
Damit Ihr Kind beim Fußball, in der Malschule, im Chor oder ähnlichen Aktivitäten mitmachen kann, steht ihm monatlich ein Gesamtbetrag von 15,00 Euro für Beiträge und Gebühren zu.

- Mittagessen in Kita und Schule
Wenn es in der Kita oder in der Schule mittags eine warme Mahlzeit gibt, kann Ihr Kind jetzt mitessen. Die tägliche Mittagsmahlzeit wird im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets komplett übernommen.
 

- Schulbedarf:
Für Schulmaterialien wie Ranzen, Stifte und Hefte erhalten Sie im ersten Schulhalbjahr 130,00 Euro, im zweiten Schulhalbjahr 65,00 Euro (Stand 01.01.2024).

Lernförderung ("Nachhilfeunterricht")
Wenn Ihr Kind im Unterricht nicht mitkommt und die Versetzung nachweislich gefährdet ist, hat es Anspruch auf angemessene Lernförderung. Aber auch leistungsschwächeren Schüler/innen, die formal nicht versetzungsgefährdet sind, haben einen Anspruch auf Lernförderung.

- Tagesausflüge und Klassenfahrten:
Von A wie Ausstellung bis Z wie Zoo: An Wandertagen von Kita oder Schule kann Ihr Kind nun teilnehmen und die Kosten werden übernommen. Mehrtägige Ausflüge werden wie bisher im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen.

- Schülerbeförderung:
Die Kosten für die Fahrten zur Schule können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag übernommen werden. Bitte fragen Sie nach.

Wie und wo können Sie die entsprechenden Anträge stellen?

Alle Leistungen erhalten Sie auf Antrag - auch formlose Anträge werden angenommen.

Auch Leistungen, die bereits in Anspruch genommen wurden, können erstattet werden. Anträge können rückwirkend - bis zu einem Jahr - gestellt werden. Dies gilt allerdings nicht für Personen, die Leistungen nach SGB II beziehen! Bringen Sie bitte alle notwendigen Unterlagen (Anmeldungen, Bescheinigungen und Belege) mit.

Wenn Sie beziehungsweise Ihre Kinder Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, ist die Stadt Werl, Abteilung Soziales für Sie zuständig. Für die Antragstellung, abschließende Bearbeitung und ausführliche Fachberatung steht Ihnen im Werler Rathaus Herr Hubert (Tel.: 02922 8005016, Zimmer: C112) zur Verfügung.

Wenn Sie beziehungsweise Ihre Kinder Bürgergeld (SGB II) beziehen, ist das Jobcenter Soest Arbeit Hellweg Aktiv (Geschäftsstelle Werl, Alter Markt 3) für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes zuständig.

 

Nutzen Sie die Möglichkeiten für Ihre Kinder!

 

Kontakt

N. Hubert

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