Bestattungskosten (SGB XII)

Die angemessenen Bestattungskosten können gemäß § 74 Sozialgesetzbuch XII übernommen werden, soweit es dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Für die Bearbeitung von Bestattungskosten ist die Gemeinde zuständig, die für die/den Verstorbene/n bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat, in anderen Fällen die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).

Antragsteller/-innen sind die zur Bestattung Verpflichteten, das sind in erster Linie die Erben beziehungsweise die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen.

Die Übernahme der Bestattungskosten kommt grundsätzlich nur in Betracht,

  • wenn die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind,

  • die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können,

  • Sie als Antragsteller/-in und Verpflichtete/-r nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) zu tragen und

  • es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung  verpflichtet sind.

Kontakt

R. Telgenbüscher

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